Rz. 202

Ist übertragende Körperschaft eine Organgesellschaft, unterliegt der Übertragungsgewinn nach Verwaltungsauffassung nicht mehr der organschaftlichen Einkommenszurechnung, sondern ist von der Organgesellschaft selbst als eigenes Einkommen zu versteuern.[1] Nach m. E. zutreffender a. A. ist auch der Übertragungsgewinn dem Einkommen des Organträgers zuzurechnen, da das handelsrechtliche Übertragungsergebnis von der Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsplicht umfasst ist.[2]

[2] FG Berlin-Brandenburg v. 31.5.2018, 9 K 9143/16, EFG 2018, 1681 zur Aufspaltung (Revision eingelegt, Az. beim BFH I R 27/18); Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 208; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 154. Zur ebenfalls umstrittenen Frage, ob bei einem unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag die Organschaft für das (letzte) Rumpf-Wj. (Rz. 43a) der Organgesellschaft entfällt und der Gestaltungsmöglichkeit durch Einziehen auch eines Rumpfgeschäftsjahrs auf den steuerlichen Übertragungsstichtag Stangl/Aichberger, Ubg 2013, 685.

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