Rz. 202
Ist übertragende Körperschaft eine Organgesellschaft, unterliegt der Übertragungsgewinn nach Verwaltungsauffassung nicht mehr der organschaftlichen Einkommenszurechnung, sondern ist von der Organgesellschaft selbst als eigenes Einkommen zu versteuern.[1] Nach m. E. zutreffender a. A. ist auch der Übertragungsgewinn dem Einkommen des Organträgers zuzurechnen, da das handelsrechtliche Übertragungsergebnis von der Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsplicht umfasst ist.[2]
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