Rz. 19b
Wegen § 2 Abs. 1 UmwStG sind Einkommen und Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.[1] Leistungsbeziehungen zwischen übertragender und übernehmender Körperschaft im Rückwirkungszeitraum sind daher zu neutralisieren.[2] Zu Gewinnausschüttungen im Rückwirkungszeitraum § 2 UmwStG Rz. 96ff. Insbes. sind vGA und verdeckte Einlagen im Rückwirkungszeitraum jedenfalls in den Fällen der Auf- und Abwärtsverschmelzung nicht mehr möglich.[3] Zu den Geschäftsbeziehungen zu Dritten im Rückwirkungszeitraum § 2 UmwStG Rz. 61.
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