Rz. 19b

Wegen § 2 Abs. 1 UmwStG sind Einkommen und Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.[1] Leistungsbeziehungen zwischen übertragender und übernehmender Körperschaft im Rückwirkungszeitraum sind daher zu neutralisieren.[2] Zu Gewinnausschüttungen im Rückwirkungszeitraum § 2 UmwStG Rz. 96ff. Insbes. sind vGA und verdeckte Einlagen im Rückwirkungszeitraum jedenfalls in den Fällen der Auf- und Abwärtsverschmelzung nicht mehr möglich.[3] Zu den Geschäftsbeziehungen zu Dritten im Rückwirkungszeitraum § 2 UmwStG Rz. 61.

[1] s. aber Rz. 95; Allgemein zu den Auswirkungen der Rückwirkung auf die übertragende und übernehmende Körperschaft § 2 UmwStG Rz. 53ff.
[2] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 12 UmwStG Rz. 28; s. a. § 2 UmwStG Rz. 62.
[3] Zur umstrittenen Frage der vGA in Dreieckskonstellationen bei der Seitwärtsverschmelzung Pyszka, DStR 2016, 2683.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge