Rz. 132
Soweit das Vermögen in einen KSt-befreiten oder nicht KSt-pflichtigen Bereich der übernehmenden Körperschaft übergeht, sind bei der übertragenden Körperschaft die stillen Reserven gem. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG durch Ansatz der gemeinen Werte zu versteuern.[1] Hinsichtlich der offenen Reserven/Rücklagen der übertragenden Körperschaft fingiert § 12 Abs. 5 KStG zudem eine Vollausschüttung auf die übernehmende Körperschaft.
Rz. 133 einstweilen frei
Rz. 134
Betroffen sind Vermögensübergänge auf KSt-befreite Körperschaften und auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, es sei denn, das übernommene Vermögen ist dort einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen.[2]
Rz. 135
Demgegenüber erfasst die Vorschrift keine grenzüberschreitenden Hinausverschmelzungen auf im Inland nicht (auch nicht beschränkt) KSt-pflichtige Körperschaften.[3] Diese Körperschaften sind insgesamt schon nicht steuerbar und nicht nur "bereichsweise" nicht KSt-pflichtig.
Rz. 136
In den von Abs. 5 erfassten Fällen gilt das gesamte steuerliche Eigenkapital abzgl. des steuerlichen Einlagekontos (nach Anwendung von § 29 Abs. 1 KStG) als Einnahme i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der übernehmenden Körperschaft. Maßgeblich sind die Werte am steuerlichen Übertragungsstichtag, also insbes. das Eigenkapital lt. steuerlicher Schlussbilanz (d. h. regelmäßig unter Ausweis eines Übertragungsgewinns (Rz. 132)).[4] Die Vollausschüttung gilt auf den Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags als zugeflossen.[5]
Rz. 137 einstweilen frei
Rz. 138
Die fingierte Ausschüttung unterliegt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der KapESt mit einem Steuersatz von grds. 15 % (§§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 44a Abs. 8 EStG; bei gemeinnützigen Körperschaften unterbleibt ein Steuerabzug, § 44a Abs. 7 EStG).[6] Die KapESt entsteht erst mit Wirksamkeit der Verschmelzung und ist durch die übernehmende Körperschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin abzuführen.[7] Die KapESt ist nicht anrechenbar[8] und somit eine Definitivbelastung, s. a. §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
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