Rz. 9

§ 13 UmwStG gilt nicht, wenn/soweit für den Untergang der Anteile an der übertragenden Körperschaft statt/neben Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine andere Gegenleistung in Geld oder Sachwerten gewährt wird, insbes. ein Spitzenausgleich an verbleibende Anteilseigner (um Wertadäquanz herzustellen, falls das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist) oder eine Abfindung an ausscheidende Anteilseigner (weiter Rz. 73ff.).

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