Elisabeth Wöhrle, Dr. Magnus Bleifeld
Rz. 103
Wird eine wesentliche Betriebsgrundlage von mehreren Teilbetrieben genutzt und kann sie nicht auf die Teilbetriebe aufgeteilt werden, kann nach Ansicht der Finanzverwaltung die Spaltung wegen Fehlens der Teilbetriebsvoraussetzung nicht erfolgsneutral durchgeführt werden ("spaltungshindernde Wirtschaftsgüter"). Bedeutsam ist die Regelung über spaltungshindernde Wirtschaftsgüter insbesondere für Grundstücke (Rz. 105), Patente, Warenzeichen und sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter. Da die reale Teilung eines solchen Wirtschaftsguts regelmäßig nicht möglich ist und die Einräumung eines Nutzungsrechts nicht ausreicht (Rz. 114), scheidet eine steuerneutrale Spaltung in solchen Fällen aus. Die Finanzverwaltung lässt es nicht genügen, dass den betroffenen Teilbetrieben Nutzungsrechte eingeräumt werden. Spaltungshindernde Wirtschaftsgüter liegen nach der Verwaltungsauffassung weiterhin vor, wenn der Teilbetrieb durch eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gebildet wird und daneben noch Wirtschaftsgüter bestehen, die in keinem Zusammenhang mit dieser Beteiligung stehen. Der UmwStE-E sieht nun für funktional wesentliche Betriebsgrundlagen vor, dass nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbare Wirtschaftsgüter, die von mehreren Teilbetrieben genutzt und nicht aufgeteilt werden, einheitlich dem Teilbetrieb zuzuordnen sind, in dem sie überwiegend genutzt werden.
Das FG Nürnberg hatte jüngst über eine steuerneutrale Abspaltung zu Buchwerten zu entscheiden. Es ging um die praxisrelevante Frage, ob eine IT-Infrastruktur als Spaltungshindernis i. S. d. Rz. 15.08 des UmwStE anzusehen ist. Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in Stadt 1, betrieb ihre Geschäfte (Warenlogistik) bis zur Abspaltung in den Städten 1 und 3. Der in der Stadt 3 betriebene Unternehmensteil wurde im Wege der Abspaltung zur Neugründung nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG auf die dadurch neu gegründete C-GmbH übertragen. In den Steuererklärungen des Streitjahrs hat die Klägerin die Abspaltung zu Buchwerten angesetzt. Das beklagte FA war jedoch der Ansicht, dass eine Abspaltung zu Buchwerten nicht möglich sei, weil nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden waren. In Streit stand eine IT-Infrastruktur (Rechenzentrum). Bei einer IT-Infrastruktur, die sowohl dem übertragenden als auch dem verbleibenden Vermögen dienen würde, handele es sich um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, die mangels Teilbarkeit einer steuerneutralen Spaltung entgegenstünde.
Das FG Nürnberg hat der Klage jedoch stattgegeben und nahm an, dass eine Abspaltung zu Buchwerten möglich war. Die vom übertragenden als auch vom abgespaltenen Teil genutzte IT-Infrastruktur stehe einer Abspaltung zu Buchwerten nicht entgegen. Zwar gehöre die IT-Infrastruktur zu den funktional betriebsnotwendigen Einrichtungen. Diese lasse sich jedoch so konfigurieren, dass sie allen Betriebsteilen für ihre notwendigen Geschäftsabläufe zur Verfügung stehe. Die für die Beurteilung des Teilbetriebs notwendige Selbstständigkeit liegt vor. IT-Systeme könnten nicht 1:1 mit physischen Wirtschaftsgütern wie Grundstücken, Gebäuden oder Teilen davon verglichen werden, deren Nutzung einer abgegrenzten Personengruppe vorbehalten sein müsse, um die organisatorische Abgeschlossenheit für einen Teilbetrieb zu erfüllen. Die Abgeschlossenheit werde hier über die administrative Abschottung der Daten und Anwendungen erreicht. Die IT-Infrastruktur am Standort 1 war nach Auffassung des FG Nürnberg so konfiguriert, dass sie dem Betriebsteil in Stadt 3 selbstständig zur Verfügung gestanden habe. Dieser Betriebsteil war insoweit ein Teilbetrieb. Die in Stadt 1 vom Teilbetrieb Stadt 3 genutzte IT-Infrastruktur musste auch nicht auf die abgespaltene Körperschaft zivilrechtlich übertragen werden.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zur Frage, ob eine IT-Infrastruktur als Spaltungshindernis angesehen werden kann, äußern wird.
Wirtschaftsgüter, die keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen, aber mehreren Teilbetrieben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zuzuordnen sind, sind auch nach der Verwaltungsauffassung nicht spaltungshindernd. Die Finanzverwaltung wird vermutlich die Zuordnung nach dem Schwerpunkt der Nutzung vornehmen; eine freie Zuordnung wäre demnach unzulässig.
Zumindest wenn aber auch kein Nutzungsschwerpunkt feststellbar ist, sollte m. E. ein Zuordnungswahlrecht bestehen.
Rz. 104
Sind einzelne Wirtschaftsgüter im Abspaltungsvertrag bzw. -plan keinem Teilbetrieb zugeordnet worden, werden sie nicht mit übertragen und verbleiben bei dem übertragenden Rechtsträger. Sollten sie wesentliche Betriebsgrundlage des oder dem übertragenen Teilbetrieb wirtschaftlich zuordenbares Wirtschaftsgut sein, ist die Teilbetriebsvoraussetzung nicht erfüllt. Bei der Aufspaltung kann allerdings eine nachträgliche Zuordnung erfolgen, die schon aus zivilrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist, da der bisherige Rechtsträger wegfällt.
Um Unsicherheiten in diesem Bere...