Rz. 4

Wegen der strukturellen Ähnlichkeit von Verschmelzung und Spaltung verweist § 16 UmwStG für die Spaltung auf Personengesellschaften neben § 15 UmwStG auf die Vorschriften über die Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft gem. §§ 38 und 10 UmwStG.

Bei der Aufspaltung einer Körperschaft können übernehmende Rechtsträger eine Personengesellschaft und eine Kapitalgesellschaft sein. In diesem Fall finden § 16 UmwStG i. V. m. den §§ 3ff. UmwStG und § 15 UmwStG nebeneinander Anwendung, und zwar auf den auf die Personengesellschaft übergehenden Teil des Vermögens § 16 UmwStG i. V. m. den §§ 3ff. UmwStG, auf den auf die Kapitalgesellschaft übergehenden Teil des Vermögens § 15 i. V. m. den §§ 11ff. UmwStG.

 

Rz. 5

§ 16 UmwStG enthält keine eigenständige Regelung zur Spaltung der Körperschaft auf eine oder mehrere Personengesellschaften. Vielmehr besteht die Norm im Wesentlichen aus Verweisungen auf die §§ 3ff., 15 UmwStG. Die Vorschrift umschreibt eigenständig lediglich ihren Anwendungsbereich, nämlich den Übergang des Vermögens einer Körperschaft durch Auf- oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft, enthält selbst aber weder weitere Tatbestandsvoraussetzungen noch die Rechtsfolgen. Stattdessen wird für die handelsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen der Auf- oder Abspaltung über § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG auf § 123 Abs. 1 und 2 UmwG verwiesen, für die besonderen steuerlichen Voraussetzungen einer steuerneutralen Spaltung auf die §§ 3ff. UmwStG sowie § 15 UmwStG und für die steuerlichen Rechtsfolgen wiederum auf §§ 3ff. UmwStG.

 

Rz. 6

Auch § 16 S. 2 UmwStG enthält nur eine Anpassung der Regelung des § 10 UmwStG an die Besonderheiten der Spaltung auf Personengesellschaften. Zudem ist diese Regelung durch Streichung des § 10 UmwStG im Wesentlichen gegenstandslos.

 

Rz. 7

Bei der Verweisung auf § 15 UmwStG ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG eine Rückausnahme enthält, wonach diese Vorschrift nicht im Rahmen des § 16 UmwStG anwendbar ist. § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG regelt die steuerlichen Voraussetzungen und Folgen einer Spaltung einschließlich der Möglichkeit, die Spaltung steuerneutral durchzuführen, die Folgen für den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger, sowie die Folgen für die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers durch Verweisung auf die §§ 11ff. UmwStG. Diese Regelung passt für eine Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft nicht und wird ersetzt durch die Verweisung in § 16 UmwStG auf die §§ 3ff. UmwStG. Von § 15 UmwStG ist daher nur Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 und Abs. 3 im Rahmen des § 16 UmwStG anwendbar.[1]

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