Rz. 36

Der Verweis auf § 6 UmwStG, der den Übernahmefolgegewinn betrifft, hat klarstellende Bedeutung. Der Übernahmefolgegewinn bei einer Umwandlung auf einen gewerblichen Betrieb unterliegt der GewSt. § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG findet insoweit keine Anwendung.[1] Wird hinsichtlich des Übernahmefolgegewinns eine Rücklage gebildet, hat dies über § 7 S. 1 GewStG entsprechende Auswirkungen auf den Gewerbeertrag.[2] Entsprechendes gilt für die Auflösung der Rücklage.[3] Ein aufgrund unterschiedlicher Ansätze von Darlehensverpflichtungen und -forderungen entstehender Übernahmefolgegewinn unterliegt auch dann der GewSt, wenn die Zinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG der Hinzurechnung unterlagen.[4] Dies ergibt sich daraus, dass gewerbesteuerlich Doppelbelastungen nicht ausgeschlossen sind.[5] Entsprechendes gilt auch in sonstigen Fällen, in denen die Gewinnminderung bereits gewerbesteuerlich hinzugerechnet worden ist.[6] Vor diesem Hintergrund unterliegt der Übernahmefolgegewinn auch dann der GewSt, wenn er auf einer Gewinnminderung beruht, die zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der übernehmende Rechtsträger noch nicht gewerbesteuerpflichtig war.[7] Auf den Übernahmefolgegewinn anzuwenden ist § 35 EStG.[8]

[1] Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 12; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 18 UmwStG Rz. 28; Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 44.
[2] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 105.
[3] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 105.
[4] Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 44.
[7] Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 14; Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 44; a.A. Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 117; Roser, in Haase/Hofacker, UmwStG, 2. Aufl. 2021, § 18 UmwStG Rz. 45.

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