Rz. 49
§ 8 Abs. 1 UmwStG betrifft den Fall, dass das übergehende Vermögen bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht Betriebsvermögen wird. GewSt wird hierdurch nicht ausgelöst. Die Übernehmerin unterliegt in den Fällen von § 8 UmwStG grundsätzlich nicht der GewSt. Soweit ein Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft den Anteil an der Übernehmerin in einem gewerblichen Betriebsvermögen hält, gilt hinsichtlich des Übernahmeergebnisses § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG.[1]
Rz. 50
Der Verweis auf § 8 Abs. 2 UmwStG ist bedeutungslos, da sich diese Vorschrift nicht auf die GewSt bezieht.[2]
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