Rz. 49

§ 8 Abs. 1 UmwStG betrifft den Fall, dass das übergehende Vermögen bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht Betriebsvermögen wird. GewSt wird hierdurch nicht ausgelöst. Die Übernehmerin unterliegt in den Fällen von § 8 UmwStG grundsätzlich nicht der GewSt. Soweit ein Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft den Anteil an der Übernehmerin in einem gewerblichen Betriebsvermögen hält, gilt hinsichtlich des Übernahmeergebnisses § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG.[1]

 

Rz. 50

Der Verweis auf § 8 Abs. 2 UmwStG ist bedeutungslos, da sich diese Vorschrift nicht auf die GewSt bezieht.[2]

[1] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 129.
[2] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 132.

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