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§ 19 Abs. 1 UmwStG verweist hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags bei der übernehmenden Körperschaft auf § 12 UmwStG. Der Verweis auf § 12 Abs. 5 UmwStG, wonach bei einem Vermögensübergang in den nicht steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Bereich der übernehmenden Körperschaft eine Vollausschüttung der bei der übertragenden Körperschaft vorhandenen offenen Reserven unterstellt wird, ist gewerbesteuerlich ohne Bedeutung.[1] Soweit bei der übernehmenden Körperschaft GewSt entsteht, gilt § 4 Abs. 5b EStG. Die wegen der GewSt zu bildende Rückstellung wird außerhalb der Bilanz dem Einkommen der übertragenden Körperschaft wieder hinzugerechnet.[2]
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