Rz. 5

§ 2 Abs. 1 und 2 UmwStG ist nahezu unverändert aus dem UmwStG 2002 übernommen worden. Neu eingefügt wurde zunächst nur Abs. 3, um Besteuerungslücken bei grenzüberschreitenden Umwandlungen zu vermeiden.

 

Rz. 6

Durch Gesetz v. 19.12.2008[1] wurde Abs. 4 S. 1, 2 angefügt, um eine Ausweitung der Nutzung der Verluste des übertragenden Rechtsträgers mittels Rückwirkungsfiktion zu verhindern. Durch Gesetz v. 22.12.2009[2] wurde die Regelung in Abs. 4 auf den EBITDA-Vortrag ausgedehnt. Durch Gesetz v. 26.6.2013[3] wurden in Abs. 4 die S. 3–6 angefügt, um eine Verrechnung von Gewinnen des übertragenden Rechtsträgers, die er im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers zu verhindern. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v. 27.3.2020[4] kann die der Anmeldung einer Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG beizufügende Schlussbilanz im Jahr 2020 auf einen statt acht Monate nunmehr zwölf Monate vor der Anmeldung der Eintragung der Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt sein. Diese Regelung trat am 28.3.2020 in Kraft und galt zunächst nur für im Jahr 2020 erfolgte Anmeldungen. Durch Verordnung v. 20.10.2020[5] wurde der Anwendungsbereich auf das Jahr 2021 ausgedehnt. Diese Regelung verlängert auch die Rückwirkung der steuerlichen Folgen der von § 2 UmwStG erfassten Umwandlungen. Durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer v. 2.6.2021[6] wurde § 2 UmwStG durch einen Abs. 5 ergänzt. Durch § 2 Abs. 5 UmwStG soll die gestalterische Nutzung stiller Lasten in Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft für Zwecke der Verlustverrechnung verhindert werden (s. Rz. 182ff.).

[1] BStBl I 2009, 74.
[2] BStBl I 2010, 2.
[3] BStBl I 2013, 802.
[4] BStBl I 2020, 571.
[5] Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV), BGBl I 2020, 2258.
[6] Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG), BGBl I 2021, 1259.

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