4.3.2.6.1 Notwendigkeit der Antragstellung
Rz. 237
Soll die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen, muss die übernehmende Gesellschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag selbst ist damit eine Voraussetzung für den Ansatz des Buchwerts oder eines Zwischenwerts. Allerdings setzt die Antragstellung selbst voraus, dass die eben genannten Buchwertvoraussetzungen erfüllt sind. Nur soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Antrag gestellt werden. Wird der Antrag gestellt, muss er grundsätzlich einheitlich für den gesamten Sacheinlagegegenstand gestellt werden, aber eben nur, soweit der Sacheinlagegegenstand die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
4.3.2.6.2 Zuständiges Finanzamt
Rz. 238
Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Damit kann nur das deutsche FA gemeint sein, das für die Steuern vom Einkommen aus der Veräußerung des eingebrachten Vermögens zuständig ist, also das FA, dem auch die Schlussbilanz einzureichen ist, in der die übernommenen Wirtschaftsgüter erfasst sind.
Rz. 239
Bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils ist das Bewertungswahlrecht nach h. M. auf der Ebene der Mitunternehmerschaft mittels einer Ergänzungsbilanz auszuüben. Daher ist der Antrag von der Mitunternehmerschaft bei dem für sie nach § 18 AO zuständigen FA zu stellen. Steuerlich wird die Mitunternehmerschaft als transparentes Gebilde und mithin als Betriebsstätte der übernehmenden Gesellschaft angesehen. Daher dürfte die Antragstellung durch die Mitunternehmerschaft auch vom Gesetzeswortlaut gedeckt sein, wenn man die Mitunternehmerschaft als Betriebsstätte der übernehmenden Gesellschaft betrachtet. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und Teilen der Literatur soll der Antrag dagegen getreu dem Gesetzeswortlaut von der übernehmenden Kapitalgesellschaft zu stellen sein. In der Praxis sollten daher in diesen Fällen vorsorglich Anträge sowohl bei dem für die Mitunternehmerschaft als auch bei dem für die übernehmende Gesellschaft zuständigen FA gestellt werden.
Rz. 240
Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen die übernehmende Gesellschaft in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig ist, was z. B. möglich ist, wenn eine ausl. Freistellungsbetriebsstätte in eine ausl. Kapitalgesellschaft eingebracht wird (Rz. 290ff.). Dann gibt es kein deutsches FA, das für die übernehmende Gesellschaft zuständig ist. Da sich ein ausl. FA nicht für die deutsche Besteuerung zuständig fühlen und einen Antrag entgegennehmen bzw. weiterleiten wird, muss wohl davon ausgegangen werden, dass insoweit ausl. Betriebsstättenvermögen durch eine Einbringung zu ausl. Vermögen einer ausl. Gesellschaft wird, ein Antrag nicht möglich ist und daher auch das Bewertungswahlrecht ausscheidet. Dies kann sich jedoch nur bei einer Einbringung durch eine natürliche Person im Rahmen eines etwaigen Progressionseffektes negativ auswirken.
Rz. 241 einstweilen frei
Rz. 242
Soweit im Rahmen eines Einbringungsvorgangs für bestimmte Teile des eingebrachten Betriebsvermögens zwar ein Antragsrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG besteht, der Antrag aber am Fehlen eines dafür zuständigen deutschen FA scheitert und deshalb nicht einheitlich für den gesamten Sacheinlagegegenstand gestellt werden kann, ist von einer zulässigen Durchbrechung des Einheitlichkeitsgrundsatzes auszugehen.
4.3.2.6.3 Antragszeitpunkt
Rz. 243
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung vom Einkommen der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Gemeint ist damit die steuerliche Schlussbilanz für das Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.
Besteht die eingereichte steuerliche Schlussbilanz aus einer Handelsbilanz mit steuerrechtlichen Zusätzen, führen etwaige formale Mängel der steuerrechtlichen Zusätze nicht dazu, dass (noch) keine (den GoB entsprechende) Steuerbilanz eingereicht wurde und die Antragsfrist deshalb noch nicht abgelaufen ist.
Rz. 243a
Entfällt der steuerliche Übertragungsstichtag – wie üblich – auf den 31.12. eines Jahrs, so ist das übertragene Vermögen beim übernehmenden Rechtsträger auch bereits zum 31.12.des gleichen Jahrs zu bilanzieren, sodass die entsprechende Schlussbilanz die maßgebliche Steuerbilanz darstellt.
Rz. 244
Es sollte ausreichen, den Antrag zeitgleich mit der Einreichung der Schlussbilanz zu stellen.