Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 57
Der verbleibende Verlustabzug der übertragenden Körperschaft, der auf die übernehmende Körperschaft übergeht, wird durch § 10d Abs. 3 S. 2 EStG definiert als der zum Schluss des Wirtschaftsjahres nicht ausgeglichene Verlust (einschließlich der Verlustvorträge der Vorjahre) nach Verlustrücktrag in die Vorjahre. Dieser Verlust wird als „verbleibender Verlustabzug” zum Schluss des Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt und steht für Verlustvorträge zur Verfügung. Maßgebend für die Höhe des auf die übernehmende Körperschaft zu übertragenden verbleibenden Verlustabzugs ist die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 EStG auf den Verschmelzungsstichtag (das Ende des letzten Wirtschaftsjahres der übertragenden Körperschaft).
Rz. 58
In zeitlicher Hinsicht ist der auf die übernehmende Körperschaft übergehende Verlust bei der übertragenden Körperschaft auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu ermitteln. Steuerlich endet zu diesem Zeitpunkt das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft. Zu diesem Stichtag können zwei unterschiedliche Verlustbeträge entstehen, der laufende Verlust des letzten Wirtschaftsjahres und, wenn auch selten vorkommend, der Übertragungsverlust. Der laufende Verlust ist auf Grund einer Steuerbilanz, die auf den steuerlichen Übertragungsstichtag vor Berücksichtigung der Verschmelzung aufzustellen ist, zu ermitteln. Der verbleibende Verlustvortrag enthält diesen laufenden Verlust des letzten Wirtschaftsjahres zwischen dem letzten Bilanzstichtag und dem steuerlichen Übertragungsstichtag.
Rz. 59
In den verbleibenden Verlustabzug ist auch ein etwaiger Übertragungsverlust einzubeziehen. Übertragungsgewinn und -verlust unterliegen bei der übertragenden Körperschaft den allgemeinen steuerlichen Regeln, sie sind steuerlich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der Übertragungsverlust unterliegt daher keiner Sonderregelung, steht für den Verlustrücktrag zur Verfügung und ist, wenn er dadurch nicht ausgeglichen ist, in den verbleibenden Verlustabzug einzubeziehen. Nicht einbezogen werden kann allerdings der Übernahmeverlust der übernehmenden Körperschaft, da dieser von einem anderen Steuersubjekt als der übertragenden Körperschaft erzielt worden ist. „Verbleibender Verlustabzug” i. S. d. § 12 Abs. 3 S. 2 ist also der Verlustvortrag aus den Vorjahren, der laufende Verlust (nach Verlustrücktrag) des letzten Wirtschaftsjahres und der Übertragungsverlust (nach Verlustrücktrag), vermindert um einen etwaigen Übertragungsgewinn, jeweils der übertragenden Körperschaft.
Hinsichtlich des laufenden Verlustes des Wirtschaftsjahres der übertragenden Körperschaft desjenigen Wirtschaftsjahres, das mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag endet, tritt die übernehmende Körperschaft in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Der Verlust ist also auch bei der übernehmenden Körperschaft ein laufender Verlust; er ist nicht in den verbleibenden Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft einzubeziehen
Rz. 60
Der verbleibende Verlustabzug geht mit Ablauf des Übertragungsstichtags (§ 2 Rz. 2) auf die übernehmende Körperschaft über.