Dr. Hans Joachim Herrmann
Rz. 31
§ 16 Satz 1 UmwStG verweist auf den gesamten § 15 UmwStG und damit auch auf § 15 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 UmwStG. Danach entfällt das Wahlrecht der übertragenden Kapitalgesellschaft, in ihrer steuerlichen Schlußbilanz die zu übertragenden Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert anzusetzen, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird oder durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Kapitalgesellschaft veräußert werden, die mehr als 20 v.H. der vor der Spaltung an der übertragenden Kapitalgesellschaft bestehenden Anteile ausmachen. Ggf. sind die stillen Reserven in dem übertragenen Vermögen rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 aufzudecken und zu versteuern.
Rz. 32
Als Zweck dieser Regelung wird bezeichnet, daß die Kontinuität des unternehmerischen Engagements auch auf der Gesellschafterebene gewahrt werden soll. Eine Spaltung soll die Verbesserung der Unternehmensstruktur innerhalb eines Konzerns steuerlich begünstigen oder die Trennung von Gesellschafterstämmen erleichtern, nicht aber dem Zweck dienen, ein Unternehmen optimal zu zerlegen und auszuschlachten. Nach der amtlichen Begründung zu § 15 UmwStG soll durch die Veräußerung der Anteile nicht die Pflicht zur Versteuerung der stillen Reserven umgangen werden können, die eine Veräußerung eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder einer hundertprozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG zur Folge hätte.
Rz. 33
Ob die vorstehende Mißbrauchsregelung des § 15 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 UmwStG bei einer Abspaltung auf eine Personengesellschaft nach ihrem Sinn und Zweck aufgrund der pauschalen Verweisung in § 16 Satz 1 UmwStG überhaupt anwendbar sein kann, erscheint fraglich. Widmann/Mayer (UmwStG 1995, Rdn. S 510) verneinen ohne Begründung eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 UmwStG, wenn Anteile an der Personengesellschaft, auf die auf- oder abgespalten worden ist, innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag veräußert werden. Hörger bejaht dies — ebenfalls ohne Begründung (FR 1994, 765, 768). In den Beispielen für eine mißbräuchliche Anteilsveräußerung in der amtlichen Begründung zu § 15 UmwStG geht es stets um spaltungsgeborene Anteile an übernehmenden Kapitalgesellschaften. Bei der Aufnahme des abgespaltenen Teilbetriebs durch eine Personengesellschaft kann ein Gesellschafter nur seinen Mitunternehmeranteil an dieser Personengesellschaft veräußern, was nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig ist. Eine Umgehung dieser Steuerpflicht, die durch § 15 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 UmwStG vermieden werden soll, kommt hier nicht in Betracht. Eine entsprechende Anwendung dieser Mißbrauchsregelung muß daher im Rahmen des § 16 UmwStG ausscheiden.
Rz. 34
Im übrigen wird für die Kommentierung von § 15 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 UmwStG auf § 15 Rz. 17ff. verwiesen.