Dr. Hans Joachim Herrmann
Rz. 48
Eine Auf- oder Abspaltung über die Grenze kann in der Übertragung von Teilbetrieben durch eine inländische Kapitalgesellschaft auf ausländische Personengesellschaften (Herausspaltung) oder in der Übertragung von Teilbetrieben durch eine ausländische Kapitalgesellschaft auf eine inländische Personengesellschaft (Hineinspaltung) bestehen. Eine Auf- oder Abspaltung über die Grenze ist nach den Regeln des Umwandlungsgesetzes nicht möglich. Nach § 1 UmwG können hieran nur Rechtsträger mit Sitz im Inland beteiligt sein (vgl. § 1 Rz. 5). Folglich ist eine grenzüberschreitende Auf- oder Abspaltung handelsrechtlich nicht im Wege der Sonder-(Gesamt-) Rechtsnachfolge möglich. Es können nur durch Einzelübertragung die Wirtschaftsgüter eines Teilbetriebs der übertragenden Kapitalgesellschaft gegen Gesellschaftsrechte der übernehmenden Personengesellschaft getauscht werden. Die übertragende Kapitalgesellschaft kehrt sodann die empfangenen Gesellschaftsrechte im Wege der Teilliquidation an ihre Anteilsinhaber aus.
Rz. 49
Steuerrechtlich können diese Rechtsvorgänge mangels Anwendbarkeit von § 123 Abs. 1 und 2 UmwG nicht nach § 16 UmwStG beurteilt werden. Billigkeitsregelungen der Verwaltung nach der Art des Spaltungserlasses gibt es nicht; sie sind auch künftig nicht zu erwarten.
Rz. 50
Dennoch ist die Einbringung eines Teilbetriebs auf der Ebene der beteiligten Rechtsträger erfolgsneutral möglich, soweit die Voraussetzungen des § 24 UmwStG erfüllt sind. Diese Vorschrift ist lex specialis zu § 12 Abs. 1 und 2 KStG. Die übernehmende Personengesellschaft hat ein Wahlrecht nach § 24 Abs. 2 UmwStG, das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter entweder mit dem Buchwert oder einem höheren Wert anzusetzen. Im einzelnen wird hierzu auf Anm. 51ff. zu § 24 UmwStG verwiesen. Trotz der Buchwertfortführung bleibt das deutsche Besteuerungsrecht erhalten, soweit der abgespaltene Teilbetrieb als inländische Betriebsstätte fortbesteht. Soweit er eine ausländische Betriebsstätte darstellt, sind realisierte Gewinne im allgemeinen durch ein Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung befreit.
Rz. 51
Dennoch läßt sich dieser Rechtsvorgang als Einbringung eines Teilbetriebs in eine Personengesellschaft letztlich nicht steuerneutral durchführen. Die Auskehrung der empfangenen Gesellschaftsanteile im Wege der Teilliquidation der übertragenden Kapitalgesellschaft führt zu einer Besteuerung sowohl bei der Kapitalgesellschaft als auch bei den Anteilseignern (vgl. § 41 KStG Rz. 45ff., 49).
Rz. 52
Derartige steuerliche Hindernisse für die Auskehrung der empfangenen Anteile an die Anteilsinhaber bestehen nicht in gleichem Maße bei grenzüberschreitenden Teilbetriebsübertragungen von einer EU-Kapitalgesellschaft auf eine andere EU-Kapitalgesellschaft. § 23 Abs. 2 und 3 UmwStG erlauben es, Teilbetriebe im Inland (Abs. 2) oder in einem anderen Mitgliedstaat (Abs. 3) steuerneutral in eine andere EU-Kapitalgesellschaft einzubringen (vgl. § 23 Rz. 14ff.). § 8b Abs. 2 und 3 KStG gestattet eine steuerfreie Auskehrung der empfangenen Anteile an die Anteilseigner im Wege der Kapitalherabsetzung, allerdings u. U. erst nach einer siebenjährigen Behaltensfrist.