Dr. Hans Joachim Herrmann
Rz. 29
Die Verweisung von § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auf die §§ 4 bis 6 UmwStG geht aufgrund von § 18 Abs. 2 UmwStG ins Leere. Denn nach Abs. 2 ist weder ein Übernahmegewinn noch ein Übernahmeverlust gewerbesteuerlich zu erfassen.
Die Verweisung von § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auf § 7 UmwStG ist bedeutungslos und könnte daher gestrichen werden. Ein Gesellschafter i.S. von § 7 UmwStG nimmt nicht an der Ermittlung des Übernahmegewinns nach § 4 Abs. 4 bis 6 UmwStG und § 5 UmwStG teil. Seine Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft gelten nicht als gemäß § 5 EStG in das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt. Der Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe des auf seine Anteile entfallenden, für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals ohne EK 04 bzw. steuerliches Einlagekonto (vgl. § 7 Rz. 1ff.). Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen können nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Rz. 30
Die Verweisung von § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auf § 8 UmwStG betrifft die Fälle, in denen das übergehende Vermögen nicht Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft wird. Auch diese Verweisung geht ins Leere. Nach dem Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren kann bei der übernehmenden Personengesellschaft oder ihren Gesellschaftern kein gewerbesteuerpflichtiger Gewinn oder Verlust mehr entstehen.
Rz. 31
Die Verweisung von § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auf § 9 UmwStG betrifft den Übergang des Vermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft in das Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder in deren Privatvermögen. § 9 UmwStG enthält keine eigenständige Regelung, sondern verweist auf die Vorschriften, die für den Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft gelten.
Rz. 32
Die Verweisung von § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auf § 14 UmwStG betrifft den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft in eine Personenhandelsgesellschaft, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft nach den §§ 190ff., §§ 226ff. UmwG. Es gelten die §§ 3 bis 8 UmwStG und damit die vorstehenden Ausführungen.
Rz. 33
Die Verweisung von § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auf § 16 UmwStG betrifft die Auf- oder Abspaltung aus einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft. Es gelten die §§ 3 bis 8 UmwStG und damit die vorstehenden Ausführungen.