Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 37
Besteht bei einer Verschmelzung zwischen übertragendem Rechtsträger als Organträger und einer Tochtergesellschaft ein Organschaftsverhältnis, geht dieses Verhältnis einschließlich des Ergebnisabführungsvertrags durch die Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das Organschaftsverhältnis wird ohne Unterbrechung zu dem übernehmenden Rechtsträger fortgeführt. Für die Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrags von 5 Jahren wird die Zeit vor und nach der Verschmelzung zusammengerechnet. Andererseits ist die Verschmelzung ein wichtiger Grund, der zur steuerunschädlichen Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrags berechtigt.
Bestand zwischen Tochtergesellschaft und übertragendem Rechtsträger kein Organschaftsverhältnis, ist die Organschaft zum übernehmenden Rechtsträger erst möglich, wenn die finanzielle Eingliederung vorliegt und der Ergebnisabführungsvertrag entsprechend den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften abgeschlossen ist. Für die finanzielle Eingliederung gilt die Rückwirkung; die abweichende Ansicht des Umwandlungssteuererlasses betraf nur die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung, die als tatsächliche Verhältnisse nicht rückwirkend geschaffen werden können; für die finanzielle Eingliederung gilt dies m. E. jedoch nicht. Allerdings kann der Ergebnisabführungsvertrag nicht rückwirkend abgeschlossen werden; es müssen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG n. F. eingehalten werden.
Wird die Organgesellschaft verschmolzen, endet die Organschaft, weil die Organgesellschaft untergeht. Eine Organschaft des übernehmenden Rechtsträgers als Organgesellschaft muss nach den allgemeinen Regeln neu geschaffen werden. Die Rückwirkung gilt insoweit nicht.
Rz. 38
Bei einer Abspaltung des Organträgers bleibt der Ergebnisabführungsvertrag, und damit die Organschaft, bestehen. Bei einer Aufspaltung treten die Übernehmerinnen in den Gewinnabführungsvertrag und die Organschaft ein; inwieweit der Ergebnisabführungsvertrag und die Beteiligung an der Organgesellschaft der einzelnen Übernehmerin zugeordnet wird, ergibt sich aus dem Spaltungsplan. Entsprechendes gilt für die finanzielle Eingliederung; auch insoweit gilt die Rückwirkung der Spaltung.
Bei der Abspaltung bei einer Organgesellschaft bleibt das Organschaftsverhältnis unverändert bestehen, da die Organgesellschaft bestehen bleibt. Die übernehmende Gesellschaft bei der Abspaltung wird nicht automatische Organgesellschaft, das Organschaftsverhältnis geht also nicht über.
Bei einer Aufspaltung der Organgesellschaft endet das Organschaftsverhältnis, weil die Organgesellschaft erlischt. Ein Organschaftsverhältnis zu den übernehmenden Rechtsträgern als Organgesellschaften muss nach den allgemeinen Vorschriften neu gebildet werden. Die Rückwirkung gilt insoweit nicht.
Rz. 39
Bei einem Formwechsel des Organträgers bleibt die Identität des Rechtsträgers erhalten, die Organschaft wird also fortgeführt. Beim Formwechsel einer Organgesellschaft bleibt die Organschaft bestehen, soweit die Organgesellschaft Kapitalgesellschaft bleibt; sie endet, wenn die Rechtsform der Organgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft geändert wird.
Wird eine Personengesellschaft formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, kann ab dem Wirksamwerden der Umwandlung erstmals eine Organschaft nach allgemeinen Regeln begründet werden. Die Rückwirkung gilt insoweit nicht.