Rz. 75

Im Fall der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile gilt als Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten nach § 20 Abs. 4 UmwStG übersteigt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Bei den veräußerungsgleichen Tatbeständen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UmwStG tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der gemeine Wert der Anteile (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Die Definition des Veräußerungsgewinns i. S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG entspricht derjenigen in § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die hierzu ergangene Rechtsprechung lässt sich auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 21 Abs. 1 UmwStG übertragen. In beiden Fällen handelt es sich um gewerbliche Einkünfte, vergleichbar denen aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Mit der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile beendet der Gesellschafter, der seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht hatte, sein zunächst in geänderter Rechtsform fortbestehendes unternehmerisches Engagement (vgl. Rz. 4).

 

Rz. 76

Der Veräußerungsgewinn wird stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts durch Betriebsvermögensvergleich entsprechend § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 EStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt. Es gelten die gleichen Grundsätze wie nach § 17 Abs. 2 EStG[1]. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung des Gewinns oder Verlusts ist nicht schon der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts oder nicht erst der Zufluss des Veräußerungspreises, sondern der Zeitpunkt, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergeht [2]. Befinden sich die einbringungsgeborenen Anteile im Privatvermögen, so sind dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten sowie die Anschaffungsnebenkosten unter Berücksichtigung nachträglicher Erhöhungen oder Minderungen gegenüberzustellen. Es ist inzwischen feststehende Rechtsprechung, dass nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für eine Beteiligung i. S. von § 17 EStG auf den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung zurückwirken [3]. Entsprechendes muss für einbringungsgeborene Anteile i. S. von § 21 EStG gelten. Haben sich die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung in einem Betriebsvermögen befunden, so ist für die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts der Buchwert maßgeblich.

[3] Vgl. BFH v. 21.12.1993, VIII R 69/88, BStBl II 1994, 648, und zum Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 EStG; v. 19.7.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge