Rz. 79

Veräußerungskosten sind die Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen[1]. Hierzu zählen z. B. Notarkosten oder Provisionen, die der Veräußerer für die Vermittlung des Veräußerungsgeschäfts zu zahlen hat.

 

Rz. 80

Als Veräußerungskosten können nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die den Veräußerungsvorgang oder die veräußerungsgleichen Tatbestände des § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UmwStG betreffen, nicht aber mit der Beteiligung zusammen­hängende Aufwendungen, die vor oder nach dem Veräußerungsvorgang entstehen. Aufwendungen vor der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen können allenfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sein, nachträgliche Aufwendungen hingegen überhaupt nicht[2].

 

Rz. 81

Gewerbesteuer, die bei einer Veräußerung von zu einem Betriebsvermögen gehörenden einbringungsgeborenen Anteilen entsteht, mindert nicht als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn, sondern den laufenden Gewinn[3]. Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von einbringungsgeborenen Anteilen unterliegen jedoch bei einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer, es sei denn, der Gewinn ist auf eine vorausgegangene Teilwertabschreibung zurückzuführen oder die Anteile sind bei der Sacheinlage einer hundertprozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erworben worden[4]. Denn die einbringungsgeborenen Anteile sind an die Stelle des eingebrachten (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils getreten, deren Veräußerung nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Gewinne von Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile sind zwar grundsätzlich ebenso körperschaft- wie gewerbesteuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG; da es sich jedoch um einbringungsgeborene Anteile handelt, gilt dies erst nach Ablauf der siebenjährigen Behaltefrist des § 8b Abs. 4 Satz 2 KStG (vgl. Rz. 116e). Die Gewerbesteuerfreiheit entfällt für natürliche Personen und Personengesellschaften insoweit, als der Gewinn darauf zurückzuführen ist, dass auf die im Betriebsvermögen befindlichen einbringungsgeborenen Anteile früher eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden war[5]. Denn insoweit beruht der Veräußerungsgewinn auf erst im Betriebsvermögen nach der Teilwertabschreibung entstandenen stillen Reserven.

[2] Vgl. BFH v. 17.4.1997, VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102: Kosten für einen vergeblichen Veräußerungsversuch nicht berücksichtigungsfähig; v. 2.8.1983, VIII R 276/82, BStBl II 1984, 29: Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, nicht abziehbar; v. 16.4.1991, VIII R 100/87, BStBl II 1992, 234: zum Verlust eines Gesellschafterdarlehens, möglicherweise nachträgliche Anschaffungskosten; v. 18.8.1992,VIII R 13/90, BStBl II 1993, 34: Erfüllung einer Nachschusspflicht als nachträgliche Anschaffungskosten.
[5] Vgl. Widmann/Mayer, § 21 UmwStG, Rdn. 455.

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