Dr. Hans Joachim Herrmann
Rz. 116a
Ist der Veräußerer oder Eigner einbringungsgeborener Anteile eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstanden (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG). Ist der Anteilseigner persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, so war der Veräußerungsgewinn bisher nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 KStG a. F. von der Körperschaftsteuerbefreiung ausgenommen. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes v. 20.12.2001 gilt er nunmehr als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft entstanden und damit als steuerpflichtig. Durch die geänderte Formulierung solle sichergestellt werden, dass § 8b Abs. 2 und 4 KStG auch im Rahmen der Besteuerung des Betriebs gewerblicher Art oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anwendbar sind.
Rz. 116b
Ein Gewinn oder Verlust, den diese Körperschaften durch eine Veräußerung derartiger Anteile erzielen oder durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG verwirklichen, gilt als gewerblicher i. S. von § 16 EStG. Ohne diese Fiktion wäre die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile als vermögensverwaltende Tätigkeit der Körperschaft steuerfrei. Durch diese Fiktion wird erreicht, dass auch derartige Körperschaften Betriebe gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft einbringen können, ohne dass die aufnehmende Kapitalgesellschaft dabei den Teilwert ansetzen müsste. Beispielsweise bringt eine Gemeinde ein bisher als Eigenbetrieb unterhaltenes Elektrizitätswerk in eine GmbH ein. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft kann auch in diesen Fällen nach § 20 Abs. 2 UmwStG den Buchwert, den Teilwert oder einen Zwischenwert wählen. Zugleich verhindert die Fiktion, dass ein Veräußerungsgewinn nur nach § 17 oder § 23 EStG steuerlich erfasst werden könnte. Durch die Fiktion wird eine Besteuerung der stillen Reserven bei Veräußerung oder Antragstellung sichergestellt. § 21 Abs. 3 UmwStG ist jedoch nur dann anwendbar, wenn die Körperschaft selbst die Einbringende ist.
Rz. 116c
Zu den von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften i. S. von § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG gehören auch gemeinnützige i. S. von § 5 Nr. 9 KStG. Auf diese Weise wird es ihnen ermöglicht, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in eine Kapitalgesellschaft einzubringen. In jedem Fall ist zu beachten, dass durch § 21 Abs. 1 und 3 UmwStG nicht nur die stillen Reserven erfasst werden, die bei der Einbringung vorhanden waren, sondern auch diejenigen, die während des Haltens der Beteiligung hinzukommen. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbefreite Körperschaft kann eine Erfassung der nach der Einbringung hinzukommenden stillen Reserven durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG vermeiden.
Rz. 116d
Verluste, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbefreite Körperschaft aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile erleidet, sind nach § 8b Abs. 3 KStG nicht berücksichtigungsfähig.