Rz. 119

Ob einbringungsgeborene Anteile zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen des Anteilsinhabers gehören, richtet sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Einkommensteuerrechts zur Unterscheidung zwischen Privat- und Betriebsvermögen[1]. Die Anteile gehören nicht schon deswegen zum Betriebsvermögen, weil der Anteilsinhaber sie gegen Einlage eines (Teil-)Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils erworben hat, und auch nicht deswegen, weil der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile als Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 EStG gilt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Diese auf die Veräußerung beschränkte Fiktion dient nur dem Zweck, dem Veräußerer die Vergünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG zuteil werden zu lassen[2].

 

Rz. 120

Einbringungsgeborene Anteile können schon im Zuge der Einbringung i. S. von § 20 Abs. 1 UmwStG in das Betriebsvermögen des Einbringenden fallen oder von ihm erst später aus dem Privat- in das Betriebsvermögen überführt werden. Sie können von Anfang an zum Betriebsvermögen des Einbringenden gehören, wenn dieser sie für die Einlage eines Teilbetriebs oder eines Teils seines Mitunternehmeranteils erhalten hat, also für Vermögen, das bereits zu seinem Betriebsvermögen gehört hatte[3]. Diese von Anfang an zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile sind nach § 20 Abs. 4 UmwStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

 

Rz. 121

Eine spätere Einlage aus einem Privatvermögen kann in ein Einzelunternehmen oder in eine Personengesellschaft erfolgen (vgl. Rz. 35a). Eine offene Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist hingegen als tauschähnliches Geschäft eine Veräußerung i. S. von § 21 Abs. 1 UmwStG, da Gesellschafter und Kapitalgesellschaft zwei verschiedene Rechtssubjekte sind[4]. Eine verdeckte Einlage einbringungsgeborener Anteile in eine Kapitalgesellschaft (vgl. Rz. 71f.) führt hingegen zur Versteuerung nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 UmwStG.

 

Rz. 121a

Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft kann, ohne eine Veräußerung, einbringungsgeborene Anteile in sein Sonderbetriebsvermögen II einlegen, um seine Stellung als Gesellschafter zu stärken. Eine Veräußerung ist hingegen anzunehmen, wenn er die Anteile in die Personengesellschaft gegen Gewährung von Anteilen einbringt oder wenn er die Anteile an die Gesellschaft verkauft.

[1] Hierzu Frotscher, EStG, § 4 Rz. 93ff.; zu GmbH-Anteilen als Betriebsvermögen: BFH v. 3.3.1998, VIII R 66/96, BStBl II 1998, 383.
[2] Vgl. BFH v. 19.3.1981, IV R 167/80, BStBl II 1981, 527; v. 28.4.1988, IV R 52/87, BStBl II 1988, 829.
[3] Vgl. Widmann/Mayer, § 21 UmwStG, Rdn. 521.
[4] Vgl. im Einzelnen Groh, FR 1990, 528.

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