Rz. 31

Die übernehmende Personengesellschaft tritt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 und 3 UmwStG in die steuerrechtliche Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein. Dies beruht auf der durch die Verschmelzung bewirkten Gesamtrechtsnachfolge der Übernehmerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Der Eintritt in die Rechtsstellung der Übertragerin gilt jedoch nur mit Einschränkungen, da die übernehmende Personengesellschaft kein Betriebsvermögen besitzt. Diese kann deswegen nur Abschreibungen, Sonderabschreibungen und andere Steuervergünstigungen, die die übertragende Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen hatte, fortsetzen, soweit hierfür nicht Voraussetzung das Vorhandensein von Betriebsvermögen ist.

 

Rz. 32

Die AfA-Bemessungsgrundlage für übergegangene Wirtschaftsgüter richtet sich bei der übernehmenden Personengesellschaft nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 UmwStG: Nachdem die übertragende Kapitalgesellschaft die übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen hatte (vgl. Rz. 14), hat die übernehmende Personengesellschaft die ursprüngliche AfA-Bemessungsgrundlage, d. h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, um den Aufstockungsbetrag zu erhöhen. Hierauf hat die übernehmende Personengesellschaft als Rechtsnachfolgerin den bisherigen Abschreibungssatz anzuwenden (vgl. § 4 Rz. 19 ff.).

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