Rz. 159

Nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 UmwStG kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I auch in den Fällen, in denen die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen,

  • aufgelöst und abgewickelt wird (Liquidation),
  • ihr Kapital herabsetzt und an die Anteilseigner zurückzahlt oder
  • Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto verwendet.
 

Rz. 160

In den Nrn. 1, 2, 4 und 5 des § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG ist stets die Rede von "erhaltenen" Anteilen. Unklar ist, ob der abweichende Wortlaut "an der die Anteile bestehen" in Nr. 3 dennoch so zu verstehen ist, dass es sich um die Kapitalgesellschaft handelt, an der die erhaltenen Anteile bestehen. Dies ist wohl zu bejahen.[1]

Rz. 161 einstweilen frei

[1] M. w. N. Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 22 UmwStG Rz. 353.

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