Rz. 241

Die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II setzt gem. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG voraus, dass

  • eine Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG mit dazugehörigen Anteilen oder ein Anteilstausch i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert vorausgegangen ist,
  • der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile beim Einbringenden im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre und
  • die übernehmende Gesellschaft
  • die eingebrachten Anteile
  • innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt
  • unmittelbar oder mittelbar veräußert.

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