Rz. 318

Den Nachweis hat der originär Einbringende bzw. in den Fällen des § 22 Abs. 6 UmwStG der Rechtsnachfolger zu erbringen. In den Fällen des § 22 Abs. 7 UmwStG geht die Nachweispflicht nicht auf den wirtschaftlichen Eigentümer der mitverstrickten Anteile über. Daher sollte der Einbringende auch in diesen Fällen vertraglich sicherstellen, dass er seiner Nachweispflicht auch faktisch nachkommen kann. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll ein Nachweis allerdings auch vom Anteilseigner der mitverstrickten Anteile zu erbringen sein.[1]

 

Rz. 319

In den Fällen, in denen eine Personengesellschaft zivilrechtlicher Ausgangsrechtsträger ist, gelten nach der hier vertretenen Auffassung sowohl die Personengesellschaft selbst als auch deren Gesellschafter als Einbringende i. S. d. §§ 20 und 21 UmwStG. Dann sollte ausreichend sein, dass nur die Personengesellschaft den Nachweis erbringt[2], weil der Einbringungsgewinn I bzw. II auch im Rahmen der Feststellungserklärung der Personengesellschaft zu erfassen wäre und da nur die Personengesellschaft als zivilrechtlicher Vertragspartner faktisch die Möglichkeit besitzt, im Einbringungsvertrag die erforderliche Nachweisvorsorge zu treffen. Allerdings wird man wohl anerkennen müssen, dass die Personengesellschaft dann auch den Nachweis über die Zurechnung der Mitunternehmeranteile mit erbringen muss, da auch deren Veräußerung schädlich wäre.[3]

[3] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 22.28; a. A. Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 22 UmwStG Rz. 167; ausführlich Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 22 UmwStG Rz. 538ff. mit offenen Fragen zur Nachweiserbringung .

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