Rz. 323

§ 22 Abs. 4 UmwStG betrifft nur die Fälle, in denen sperrfristverstrickte Anteile i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Körperschaft veräußert werden. Abgesehen von § 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG, der über die nachträglichen Anschaffungskosten Einfluss auf die Höhe des Veräußerungsgewinns nimmt, regelt § 22 UmwStG grundsätzlich nicht die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus den sperrfristverstrickten Anteilen. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Hiervon macht § 22 Abs. 4 UmwStG eine Ausnahme, indem er die Steuerfolgen der Veräußerung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbefreite Körperschaft regelt.

 

Rz. 324

§ 22 Abs. 4 UmwStG kommt nur zur Anwendung, wenn die sperrfristverstrickten Anteile veräußert werden und dabei ein Veräußerungsgewinn oder -verlust entsteht.

 

Rz. 325

Werden die erhaltenen Anteile z. B. nach § 21 UmwStG zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft weiter eingebracht, liegt zwar eine entgeltliche Übertragung und mithin eine Veräußerung der Anteile vor. Mangels eines Veräußerungsgewinns entfaltet § 22 Abs. 4 UmwStG jedoch keine Wirkung.[1] Ungeachtet dessen sind die aus der Weitereinbringung neu erhaltenen Anteile nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 5 UmwStG und die weiter eingebrachten Anteile nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 UmwStG quasi-sperrfristverstrickt. Eine Veräußerung dieser quasi-sperrfristverstrickten Anteile führt jedoch "nur" zu einer nachträglichen Besteuerung des Einbringungsgewinns I und hat keine Auswirkung auf § 22 Abs. 4 UmwStG.[2]

[1] Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 22 UmwStG Rz. 551.
[2] Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 22 UmwStG Rz. 551.

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