Rz. 93

Da § 23 Abs. 1 UmwStG aufgrund seines unstreitigen Wortlauts auch beim Zwischenwertansatz anzuwenden ist, sind auch in diesem Fall die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG entsprechend anwendbar und es kommt mithin zu

  • einer Anrechnung der Vorbesitzzeiten des Einbringenden und
  • einem (modifizierten) Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden.

Die Modifizierung des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung ergibt sich aus § 23 Abs. 3 S. 1 UmwStG, wonach beim Zwischenwertansatz gewisse Abschreibungsmodalitäten zu beachten sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge