7.1 Allgemeines
Rz. 149
Veräußert der Einbringende im Fall einer Sacheinlage i. S. d. § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren oder wird einer der Ersatztatbestände realisiert, kommt es zur rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns I.
In den Fällen der (Mit-)Einbringung von Anteilen nach der §§ 20 UmwStG oder 21 UmwStG kommt es zur rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns II, wenn die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird.
Rz. 150
Für den Fall, dass es auf der Ebene des Einbringenden zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I oder des Einbringungsgewinns II kommt, regelt § 23 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 2 UmwStG die Folgewirkungen auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft, welche im Wesentlichen darin bestehen, dass die Buchwerte der vormals eingebrachten Wirtschaftsgüter aufgestockt werden.
7.2 Besteuerung des Einbringungsgewinns I (§ 23 Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 3 S. 2 UmwStG)
7.2.1 Allgemeines
Rz. 151
Falls es nach § 22 Abs. 1 UmwStG ggf. i. V. m. Abs. 3, 6 oder 7 UmwStG zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt, hat die übernehmende Gesellschaft nach § 23 Abs. 2 S. 1 UmwStG im Jahr des Eintritts des den Einbringungsgewinn I auslösenden schädlichen Ereignisses die Möglichkeit, die aktuellen Buchwerte der vormals eingebrachten Wirtschaftsgüter in ihrer Steuerbilanz aufzustocken. § 23 Abs. 3 S. 2 UmwStG regelt ergänzend, wie die weiteren AfA zu bemessen sind.
Die Antragsmöglichkeit zur Aufstockung der Buchwerte besteht jedoch nur unter den in § 23 Abs. 2 S. 1 und 2 UmwStG ausdrücklich genannten Voraussetzungen.
7.2.2 Anwendungsbereich
7.2.2.1 Allgemeines
Rz. 152
Nach § 23 Abs. 2 S. 1 und 2 UmwStG kommt es nur dann zur Aufstockung der Buchwerte bei der übernehmenden Gesellschaft, wenn bzw. soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Anwendungsfall des § 22 Abs. 1 UmwStG,
- Antrag der übernehmenden Gesellschaft,
- soweit der Einbringende die Steuer auf den Einbringungsgewinn I nachweislich entrichtet hat,
- soweit die eingebrachten Wirtschaftsgüter noch zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehören oder
- soweit die eingebrachten Wirtschaftsgüter zwischenzeitlich zum gemeinen Wert übertragen wurden.
7.2.2.2 Anwendungsfall des § 22 Abs. 1 UmwStG
Rz. 153
Der Verweis auf § 22 Abs. 1 UmwStG führt zur Erfassung aller Fälle, in denen es nach § 22 Abs. 1 UmwStG ggf. i. V. m. mit § 22 Abs. 3, 6 oder 7 UmwStG zur Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt.
Rz. 154
Damit ist insbesondere der Grundtatbestand erfasst, dass der Einbringende die für die Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG erhaltenen Anteile innerhalb von 7 Jahren entgeltlich überträgt. Soweit im Rahmen der Sacheinlage auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft miteingebracht wurden, kommt § 22 Abs. 1 UmwStG nach § 22 Abs. 1 S. 5 UmwStG nur zur Anwendung, wenn das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wurde.
Rz. 155
§ 22 Abs. 1 UmwStG greift darüber hinaus insbesondere in den folgenden Fällen:
7.2.2.3 Antrag der übernehmenden Gesellschaft
Rz. 156
Die Aufstockung der Buchwerte erfolgt nur auf Antrag der übernehmenden Gesellschaft.
Rz. 157
Der Antrag kann nicht auf einzelne Wirtschaftsgüter und auch nicht betragsmäßig beschränkt werden.
Rz. 158
Der Antrag ist an keine unmittelbare Frist und auch keine bestimmte Form gebunden, sodass er wohl auch konkludent – z. B. durch Einreichung einer Steuerbilanz mit aufgestockten Buchwerten - gestellt werden kann. Eine mittelbare Befristung kann sich jedoch aus den allgemeinen verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften ergeben.
Rz. 158a
Nach Auffassung der Finanzverwaltung "müssen" sich aus dem Antrag die Höhe und die Zuordnung des Aufstockungsbetrags eindeutig ergeben. Dieses Erfordernis ist als zu weitgehend zu bewerten, weil es sich nicht aus dem Gesetz ableiten lässt. Insbesondere kann die Wirksamkeit des Antrags nicht davon abhängen, ob sich aus dem Antrag die richtige Zuordnung ergibt.
Rz. 159
Der Antrag ist grundsätzlich bei dem für die übernehmende Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Handelt es sich bei dem Einbringungsgegenstand um einen Mitunternehmeranteil, so ist der Antrag bei dem für die Mitunternehmerschaft zuständigen FA zu stellen.
Rz. 160
Die übernehmende Gesellschaft sollte durch eine Klausel im Einbringungsvertrag Vorsorge dafür tre...