7.2.3.1 Aufstockung der Buchwertansätze (§ 23 Abs. 2 S. 1 UmwStG)
Rz. 182
§ 23 Abs. 2 S. 1 UmwStG besagt lediglich, dass der versteuerte Einbringungsgewinn I im Wirtschaftsjahr des die Besteuerung des Einbringungsgewinns I auslösenden schädlichen Ereignisses als Erhöhungsbetrag anzusetzen ist, wenn bzw. soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der erstmalige Ansatz des Erhöhungsbetrags soll ohne Auswirkung auf den Gewinn bleiben.
Rz. 183
Die Erhöhung ist wirtschaftsgutbezogen durchzuführen. Dies bedeutet, dass die im Einbringungszeitpunkt für jedes einzelne Wirtschaftsgut ermittelten, nicht aufgedeckten stillen Reserven nach Kürzung entsprechend der Siebtelregelung auf den Buchwert des jeweiligen Wirtschaftsguts im Wirtschaftsjahr des schädlichen Ereignisses aufzustocken sind. Aus § 23 Abs. 3 S. 2 UmwStG kann der Rückschluss gezogen werden, dass die Buchwerte bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs aufzustocken sind..
Rz. 184
Aus steuersystematischer Sicht ist es konsequent, den Erhöhungsbetrag bei der übernehmenden Gesellschaft dem Einlagekonto gutzuschreiben.
Rz. 185
Soweit einzelne Wirtschaftsgüter zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in welches das schädliche Ereignis fällt, nicht mehr zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehören und unter Aufdeckung aller stiller Reserven übertragen wurden, ist der anteilige Einbringungsgewinn I sofort als Aufwand abzugsfähig.
Rz. 186
War Einbringungsgegenstand ein Mitunternehmeranteil, hat die Aufstockung in einer positiven Ergänzungsbilanz der übernehmenden Gesellschaft bei der Mitunternehmerschaft zu erfolgen.
Rz. 187
Da § 23 UmwStG keine eigene verfahrensrechtliche Änderungsregelung enthält, ist eine steuerliche Berücksichtigung des Einbringungsgewinns I bei der übernehmenden Gesellschaft nur möglich, wenn deren Steuerfestsetzung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften noch geändert werden kann.
Rz. 188
Da der Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 S. 3 UmwStG um die Kosten für den Vermögensübergang zu mindern ist, führen die stillen Reserven nicht in voller Höhe zu einem Erhöhungsbetrag.
7.2.3.2 Modifikation der Abschreibungsmodalitäten (§ 23 Abs. 3 S. 2 UmwStG)
Rz. 189
§ 23 Abs. 3 S. 2 UmwStG legt fest, dass die Aufstockung für Zwecke der AfA zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in welches das schädliche Ereignis fällt, vorzunehmen und im Übrigen die weitere AfA wie im Fall einer "Aufstockung" auf einen Zwischenwert zu berechnen ist.
Rz. 190 einstweilen frei