Rz. 191

Bei (Mit-)Einbringung von Anteilen nach der §§ 20 oder 21 UmwStG[1] kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns II[2],wenn die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert[3] oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird.[4]

 

Rz. 192

In Höhe des Einbringungsgewinns II kommt es zu einer Erhöhung der "Anschaffungskosten" der eingebrachten Anteile. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 S. 1 UmwStG.

Eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 2 S. 2 UmwStG kommt nicht in Betracht, da die entgeltliche Übertragung der eingebrachten Anteile gerade erst die Besteuerung des Einbringungsgewinns II auslöst. Daher wird es der Regelfall sein, dass die aufzustockenden Wirtschaftsgüter nicht mehr zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehören.

 

Rz. 193

§ 23 Abs. 3 S. 2 UmwStG ist hier irrelevant, da Anteile keiner Abnutzung oder Substanzverringerung i. S. d. § 7 EStG unterliegen.

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