Rz. 176

Bei einer Hereinverschmelzung ist übertragender Rechtsträger eine im Ausland ansässige Körperschaft. Übernehmender Rechtsträger ist eine inl. Personengesellschaft.

 

Rz. 177

Im Hinblick auf das deutsche Betriebsstättenvermögen geht das deutsche Besteuerungsrecht nicht verloren. Insoweit liegen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG vor. Buch- oder Zwischenwerte können angesetzt werden.[1] Die übertragende Körperschaft hat eine steuerliche Schlussbilanz für das gesamte Vermögen aufzustellen, da dieses für die Ermittlung des Übernahmeergebnisses benötigt wird.[2]

 

Rz. 178

Hinsichtlich des ausl. Vermögens einer ausl. Anrechnungsbetriebsstätte sowie des Betriebsstättenvermögens in einem Nicht-DBA-Staat erhält Deutschland erstmals das Besteuerungsrecht, soweit an der übernehmenden Personengesellschaft unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind. Für die Wirtschaftsgüter des übergehenden Vermögens der übertragenden Körperschaft, die im Zuge der Verschmelzung erstmals steuerverstrickt werden, gilt der Grundsatz der einheitlichen Bewertung.[3]

[1] Förster/Felchner, DB 2006, 1072; Lemaitre/Schönherr, GmbHR 2007, 173.
[2] Förster/Felchner, DB 2006, 1072.

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