Rz. 56

Ist die übertragende Körperschaft an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt, ist die Beteiligung in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem anteilig auf die übertragende Körperschaft entfallenden Kapitalkonto der Personengesellschaft anzusetzen. Bei dem übernehmenden Rechtsträger fällt die bisherige Beteiligung an der übertragenden Körperschaft weg. An deren Stelle treten die der übertragenden Körperschaft anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgüter der übernehmenden Personengesellschaft.[1] Wurden in der Übertragungsbilanz Zwischenwerte oder gemeine Werte angesetzt, werden stille Reserven in den Wirtschaftsgütern der übernehmenden Personengesellschaft, soweit diese der übertragenden Körperschaft zuzurechnen sind, aufgedeckt. Diese sind anteilig den Kapitalkonten der Gesellschafter der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Personengesellschaft gutzuschreiben.[2]

[2] Steierberg, in Haase/Hofacker, UmwStG, 3. Aufl. 2021, § 4 UmwStG Rz. 35.

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