Die A-GmbH soll zum 1.1.01 (handelsrechtlicher Verschmelzungsstichtag) auf die B-OHG verschmolzen werden. Die Anteile werden von den vier Gesellschaftern A, B-GmbH, C und D gehalten:
- A hält seine Beteiligung von 49,5 % im Privatvermögen. Seine Anschaffungskosten betrugen 49.500 EUR.
- Die B-GmbH hält eine Beteiligung von 40,0 %. Der Buchwert beträgt 40.000 EUR.
- C hält einbringungsgeborene Anteile von 10,0 % im Privatvermögen. Die Anschaffungskosten betrugen 60.000 EUR.
- D hält Anteile von 0,5 % in seinem Privatvermögen. Die Anschaffungskosten betrugen 500 EUR.
Die A-GmbH setzt im Rahmen ihrer nachstehenden Übertragungsbilanz die Buchwerte an.
Aktiva |
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Passiva |
WG |
400.000 EUR |
Nennkapital |
100.000 EUR |
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Gewinnrücklagen |
100.000 EUR |
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Fremdkapital |
200.000 EUR |
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400.000 EUR |
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400.000 EUR |
Die B-OHG ist am steuerlichen Übertragungsstichtag (31.12.01) zu 99,5 % an der A-GmbH aufgrund der Einlagefiktion nach § 5 UmwStG beteiligt. Für die Gesellschafter, für die die Einlagefiktion gilt, ist das Übernahmeergebnis zu ermitteln. Für A gilt die Einlagefiktion nach § 5 Abs. 2 UmwStG zu Anschaffungskosten, für die B-GmbH die Einlagefiktion nach § 5 Abs. 3 UmwStG zu Buchwerten und für C die Einlagefiktion nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. Bei D greift die Einlagefiktion nicht, sodass für ihn kein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist. Insoweit gilt auch § 4 Abs. 4 S. 3 UmwStG. Für alle Gesellschafter sind dagegen die Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG zu ermitteln.
Grundlage für die Ermittlung der Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG sind die Gewinnrücklagen von 100.000 EUR. Diese sind entsprechend dem Beteiligungsverhältnis den Gesellschaftern der A-GmbH zuzuordnen. Die Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG betragen für A 49.500 EUR (49,5 % von 100.000 EUR), für die B-GmbH 40.000 EUR (40,0 % von 100.000 EUR), für C 10.000 EUR (10,0 % von 100.000 EUR) und für D 500 EUR (0,5 % von 100.000 EUR).
Der Wert, mit dem die Wirtschaftsgüter von der B-OHG zu übernehmen sind, beträgt 200.000 EUR (400.000 EUR – 200.000 EUR). Das Übernahmeergebnis ist gesellschafterbezogen zu ermitteln. Das übergehende Vermögen ist den einzelnen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzuordnen. Zu beachten ist § 4 Abs. 4 S. 3 UmwStG, da Gesellschafter D nicht an der Ermittlung des Übernahmeergebnisses teilnimmt. Die auf ihn entfallenden Wirtschaftsgüter bleiben somit bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses außer Betracht.
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A |
B-GmbH |
C |
Übergehendes Vermögen |
99.000 EUR (49,5 % von 200.000 EUR) |
80.000 EUR (40,0 % von 200.000 EUR) |
20.000 EUR (10,0 % von 200.000 EUR) |
– Buchwerte bzw. Anschaffungskosten |
– 49.500 EUR |
– 40.000 EUR |
– 60.000 EUR |
= Übernahmeergebnis 1. Stufe |
49.500 EUR |
40.000 EUR |
– 40.000 EUR |
– § 7 UmwStG |
– 49.500 EUR |
– 40.000 EUR |
– 10.000 EUR |
= Übernahmeergebnis 2. Stufe |
0 EUR |
0 EUR |
– 50.000 EUR |
Für A und die B-GmbH gilt hinsichtlich der Besteuerung des Übernahmeergebnisses § 4 Abs. 7 UmwStG, für C § 4 Abs. 6 UmwStG.