Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 23
Handelsrechtlich ändert sich bei einem Formwechsel die rechtliche und wirtschaftliche Identität des formwechselnden Rechtsträgers nicht. Folglich hat die übertragende Kapitalgesellschaft keine handelsrechtliche Übertragungsbilanz aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen. Vor diesem Hintergrund hat auch die übernehmende Personengesellschaft keine handelsrechtliche Eröffnungsbilanz aufzustellen. Vielmehr wird der erste Jahresabschluss nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Formwechsels unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Rechtsform der Personengesellschaft aufgestellt. Die Buchwerte sind dabei fortzuführen.
Rz. 24
Da der Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft steuerlich wie die Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft behandelt wird, hat die Kapitalgesellschaft nach § 9 S. 2 UmwStG für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel steuerlich wirksam wird, eine steuerliche Übertragungsbilanz aufzustellen. Folge für die Kapitalgesellschaft ist zumeist das Entstehen eines steuerlichen Rumpfwirtschaftsjahrs. Zur Aufstellung der Übertragungsbilanz ist die Kapitalgesellschaft verpflichtet. Nach dem Formwechsel trifft diese Pflicht die Personengesellschaft. Betrifft der Formwechsel eine ausl. Körperschaft, bezieht sich die Verpflichtung zur Erstellung einer steuerlichen Übertragungsbilanz nicht nur auf die inl. Betriebsstätte, sondern auf das gesamte Vermögen der übertragenden Körperschaft. Maßgeblich für die Aufstellung der steuerlichen Übertragungsbilanz sind die Vorschriften über die steuerliche Schlussbilanz (§ 3 UmwStG).
Rz. 25
Im Gegenzug hat die Personengesellschaft für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel steuerlich wirksam wird, nach § 9 S. 2 UmwStG eine steuerliche Eröffnungsbilanz zu erstellen. Für sie beginnt damit ein steuerliches Wirtschaftsjahr. Betrifft die Verpflichtung zur Aufstellung einer steuerlichen Eröffnungsbilanz einen ausl. Rechtsträger, bezieht sich diese nicht nur auf die inl. Betriebsstätte, sondern auf das gesamte Vermögen des ausl. Rechtsträgers. Der Inhalt der steuerlichen Eröffnungsbilanz bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 UmwStG.
Rz. 26
Die Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft und die Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft sind grundsätzlich auf den Zeitpunkt aufzustellen, in dem der Formwechsel wirksam wird (§ 9 S. 2 UmwStG). Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Formwechsel nach § 9 S. 3 UmwStG zurückbezogen wird. Wirksam wird der Formwechsel zum Zeitpunkt seiner Eintragung in das öffentliche Register (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) Übertragungs- und Eröffnungsbilanz sind somit auf den Tag der Registereintragung aufzustellen.