Rz. 168

Nach § 50 Abs. 4 EStDV kann bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen oder in Fällen von geringer Bedeutung der Nachweis statt einer Zuwendungsbestätigung durch einen Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts erbracht werden.

 

Rz. 169

Die Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschl. seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden (§ 50 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b EStDV). Die Zuwendung kann bis zur Errichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden. Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt, reichen Barzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung aus.[1]

 

Rz. 170

Fälle geringer Bedeutung liegen vor, wenn die Zuwendung gem. § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV 300 EUR[2] (bis 31.12.2019: 200 EUR) nicht übersteigt und

  • der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder
  • der Empfänger eine Person i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, der steuerbegünstigte Zweck und die Freistellung des Empfängers auf dem Beleg aufgedruckt sind und vermerkt ist, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt, oder
  • der Empfänger eine politische Partei i. S. d. § 2 PartG ist, die nicht gem. § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStDV).
 

Rz. 171

Zusätzlich verlangt § 50 Abs. 4 S. 2 EStDV vom Zuwendungsempfänger über die nach § 63 Abs. 3 AO bestehende Verpflichtung hinaus einen buchmäßigen Nachweis über die vereinnahmten Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Ferner müssen sich aus den Aufzeichnungen die Grundlagen für die Wertermittlung bei Sachzuwendungen und für die Wertermittlung bei Verzicht auf Erstattung ergeben.

 

Rz. 172

Zusätzlich zur Vorlage der Zuwendungsbestätigung ist erforderlich, dass die Zuwendung auch tatsächlich zu den begünstigten Zwecken verwendet wird.

 

Rz. 173

Eine Aufteilung der Zuwendung in abziehbare und nichtabziehbare Teile je nach satzungsgemäßer und nichtsatzungsgemäßer Verwendung der Spende ist unzulässig.[3] Die tatsächliche Verwendung der Zuwendung zu den begünstigten Zwecken ist eine auflösende Bedingung für den Sonderausgabenabzug. Verfahrensrechtlich sind Steuerbescheide nach § 175 Nr. 2 AO zu ändern, wenn die Zuwendung satzungswidrig verwendet wird[4] oder die Zuwendungsbestätigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen.[5]

 

Rz. 174

Zum Vertrauensschutz bei nicht satzungsgemäß verwendeten Zuwendungen vgl. Rz. 189ff.

[1] Z. B. BMF v. 15.6.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003:002, BStBl I 2020, 574 betr. steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien v. 26.11.2019; BMF v. 9.4.2020 IV, C 4 – S 2223/19/10003:003, BStBl I 2020, 498, steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene, ergänzt und verlängert durch BMF v. 18.12.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003:006, BStBl I 2021, 57.
[2] JStG 2020 v. 21.12.2020 m.W.z. 1.1.2020, BGBl I 2020, 3096; § 84 Abs. 2c EStDV.

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