Rz. 18
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag gilt Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a EStG und § 10b EStG ab, sofern der Stpfl. keine höheren Aufwendungen nachweist. Erfasst werden:
- gezahlte Kirchensteuer gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (§ 10 EStG Rz. 113ff.);
- Kinderbetreuungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 (§ 10 EStG Rz. 123ff.);
- Aufwendungen für die Berufsausbildung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (§ 10 EStG Rz. 113ff.);
- 30 % des Schulgelds für den Besuch bestimmter Privatschulen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (§ 10 EStG Rz.166ff.);
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, Realsplitting gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG (§ 10 EStG Rz. 170ff.);
- lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (§ 10 EStG Rz. 171e ff.);
- Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gem. § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG (§ 10 EStG Rz. 172f.):
- Leistungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs gem. § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG (§ 10 EStG Rz. 173);
- Zuwendungen an bestimmte begünstigte Empfänger und an politische Parteien gem. § 10b EStG.
Rz. 19
Der Pauschbetrag beträgt seit Vz 2002 nur noch 36 EUR. Er verdoppelt sich im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (S. 2 ). Bei alleinstehenden Personen, die nach § 32a Abs. 6 EStG noch mit dem Splittingtarif besteuert werden (Verwitweten-/Gnadensplitting, vgl. § 32a EStG Rz. 23ff.), werden die Beträge ab Vz 1990 nicht mehr verdoppelt.
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