Rz. 13

Eine Besteuerung erfolgt bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, über die LSt-Besteuerung in 2022. Arbeitnehmer, die die EPP erst mit der ESt-Erklärung für das Jahr 2022 geltend machen können (z. B., weil am 1.9.2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt), versteuern die EPP mit der ESt-Veranlagung für 2022, auch wenn die EPP erst in 2023 oder ggf. später zufließt. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG) ist hier nicht anzuwenden. Bei selbstständig tätigen Anspruchsberechtigten erhöht die EPP die Einkünfte für den Vz 2022. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist auch hier nicht anzuwenden.[1]

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VIII.3.

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