Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 233
Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben gehören auch die Verwertungsbetriebe.
Rz. 234
Entgelte, die der Land- und Forstwirt für die Übernahme und Entsorgung organischer Abfälle ohne weitere Be- oder Verarbeitung im selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erhält, gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn dabei die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse im Vordergrund steht. Zu den organischen Abfällen gehören z. B. Klärschlamm, Garten- und Küchenabfälle oder Gülle. Von daher liegt eine originär land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor, wenn ohne weitere Be- oder Verarbeitung z. B. übernommener Klärschlamm auf den selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird oder Küchenabfälle an die Nutztiere des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verfüttert werden.
Rz. 235
Werden die organischen Abfälle erst nach einer Be- oder Verarbeitung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses verwendet, kann ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb gegeben sein. Die Abnahme von organischen Abfällen gegen Entgelt und deren anschließende Be- oder Verarbeitung, z. B. mittels aerober Vergärung bzw. Homogenisierung und Sterilisierung, im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu Kompost oder Viehfutter erfolgt im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs, wenn die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet und die Erzeugnisse im Rahmen der ersten Be- und Verarbeitungsstufe hergestellt werden (R 15.5 Abs. 4 S. 1 EStR 2012). Eine nahezu ausschließliche Verwendung im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erfolgt nur dann, wenn die be- oder verarbeiteten organischen Abfälle zu mindestens 90 % auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht werden oder als Tierfutter an eigene Tiere verfüttert werden. Dabei zählen zu den eigenen Tieren auch Pensionstiere.
Rz. 236
Gesondert gezahlte Entgelte, die der Land- und Forstwirt neben Entgelten für die Übernahme und Entsorgung organischer Abfälle für deren Einsammeln, Abfahren und Sortieren erhält, gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die entsprechenden Dienstleistungen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit deren Aufbringung auf Flächen oder deren Verfütterung an Tierbestände des selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs stehen (R 15.5 Abs. 4 S. 2 EStR 2012). Für Land- und Forstwirte, die organische Abfälle nur einsammeln, abfahren oder sortieren, ohne diese im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu verwerten, gilt R 15.5 Abs. 9 und 10 EStR 2012 (Rz. 420ff. und Rz. 424ff.).
Rz. 237
Handelt es sich bei der Übernahme und Entsorgung organischer Abfälle weder um eine originär land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit noch um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, führen die Entgelte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Gleiches gilt, wenn der Landwirt wie ein gewerbliches Müllentsorgungsunternehmen auftritt. Unterhält z. B. der Land- und Forstwirt zusätzlich einen Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte, erzielt er mit den Einnahmen für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm auch insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, als er den Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebs auf selbstbewirtschafteten Flächen aufbringt.
Rz. 238
Eine Erddeponie kann auch dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb angesehen werden, wenn die Ablagerung von größeren Mengen an Erdaushub gegen Entgelt auf Flächen erfolgt, die landwirtschaftlich genutzt werden. Diese Tätigkeit dient nicht der Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen mithilfe der Naturkräfte, ihrer Veredelung, ihrer Veräußerung und ihrem Verbrauch. Sie erfüllt vielmehr die Merkmale eines Gewerbebetriebs. Etwas anderes kann gelten, wenn zwischen der an sich gewerblichen Tätigkeit und dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht nur ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, sondern die Tätigkeit auch nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt und dessen Interessen untergeordnet ist. Dies kann der Fall sein, wenn die vorgenommene Aufschüttung nicht über das Maß dessen hinausgeht, was zur Beseitigung erheblicher Bearbeitungserschwernisse notwendig ist.
Rz. 239
Erfüllt der Verwertungsbetrieb die Voraussetzungen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs, sind die entsprechenden Entgelte im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Gewerbliche Tätigkeiten liegen vor, soweit es im Rahmen des die Voraussetzungen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs erfüllenden Verwertungsbetriebs zur Be- oder Verarbeitung fremder Erzeugnisse oder zur Be- oder Verarbeitung eigener Erzeugnisse auf der zweiten Be- oder Verarbeitungsst...