Rz. 161

Nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG gehören zu den Sondergewinnen Gewinne aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG genannten Wirtschaftsgüter.

 

Rz. 162

Zu den Sondergewinnen gehören auch Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG genannten Wirtschaftsgüter. Entschädigungen i. d. S. sind Ersatzleistungen für das zwangsweise Ausscheiden der genannten Wirtschaftsgüter infolge höherer Gewalt oder infolge bzw. zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs. Bei der Prüfung der Grenze von 15.000 EUR ist die für das jeweilige Wirtschaftsgut i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG gezahlte Entschädigung einschließlich USt maßgebend.[1] Der Gewinn i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG ist der Betrag, um den die Entschädigung nach Abzug etwaiger Kosten den Restbuchwert des jeweiligen Wirtschaftsguts übersteigt.[2] Zu beachten ist § 13a Abs. 7 S. 2 EStG. R 6.6 EStR 2012 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen anwendbar. Entschädigungen, die Wirtschaftsgüter betreffen, die nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG erfüllen, sind mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns abgegolten.[3]

 

Rz. 162a

Entschädigungen für die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichem Grundbesitz für den Bau von Erdöl-, Erdgas-, Hochspannungs- und Wasserleitungen sowie der Errichtung von Pump- und Trafostationen stellen – unabhängig von der Sicherung der Rechte durch Grunddienstbarkeiten – regelmäßig Nutzungsentgelte für die Gebrauchsüberlassung des Grund und Bodens i. S. d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG dar. Soweit die Entschädigung auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes entfällt, gilt § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG.[4] Gesamtentschädigungen sind entsprechend aufzuteilen. Gehört das Grundstück zur forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG, gelten § 13a Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG.[5]

 

Rz. 163

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen oder als Ersatz für erhöhte Betriebsausgaben gewährt worden sind, sind bei entsprechendem Veranlassungszusammenhang mit dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 13a Abs. 4 EStG und dem Gewinn aus Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 S. 2 EStG mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns abgegolten. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind die entsprechenden Entschädigungen nach den Regelungen des § 51 EStDV zu erfassen. Pauschale Betriebsausgaben können nur insoweit Berücksichtigung finden, als die Zahlungen auf entgangene Einnahmen aus Holznutzungen entfallen.[6] Handelt es sich um einheitlich gewährte Entschädigungen, sind diese für die Anwendung der genannten Grundsätze nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt aufzuteilen.[7]

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