Prof. Dr. Georg Schnitter
7.1 Allgemeines
Rz. 37
Nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG ist der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die folgenden 5 Voraussetzungen insgesamt vorliegen:
- der Land- und Forstwirt ist nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (Rz. 43ff.),
- die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung übersteigt am 15. Mai des Wirtschaftsjahrs 20 ha ohne Sondernutzungen nicht (Rz. 50ff.),
- die Tierbestände betragen insgesamt nicht mehr als 50 Vieheinheiten (Rz. 56ff.),
- die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung übersteigen 50 ha nicht (Rz. 61ff.) und
- die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen i. S. d. § 13a Abs. 6 EStG bewegen sich innerhalb der in Nr. 2 Sp. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Grenzen (Rz. 65ff.).
Rz. 38
Liegen die in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen vor, ist der Land- und Forstwirt zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen berechtigt und verpflichtet. Er kann aber nach § 13a Abs. 2 EStG den Antrag stellen, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft muss also, sofern kein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt wird, zwingend nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. Gleiches gilt auch in den Fällen des § 13a Abs. 1 S. 2 EStG. Die in § 13a Abs. 3 bis 7 EStG geregelten Durchschnittssätze sind – auch für die Finanzverwaltung – verbindlich. Der Einwand, der maßgebende Durchschnittssatz sei zu hoch und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen, ist ausgeschlossen.
Rz. 39
Grundvoraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist, dass Einkünfte i. S. d. § 13 EStG vorliegen (§ 13 EStG Rz. 30ff.). Für Einkünfte, die zwar im Bereich der Land- und Forstwirtschaft anfallen, die jedoch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind, gilt § 13a EStG nicht. Des Weiteren betrifft § 13a EStG nur die Ermittlung der laufenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt § 14 i. V. m. § 16 EStG.
Rz. 40
Im Ergebnis kommt die wegen der grundsätzlich niedrigeren Gewinnerfassungsquote steuerlich vorteilhafte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Rz. 23) nur für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Betracht. Von daher lassen sich durch die Teilung größerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in mehrere kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die sich z. B. in der Hand mehrerer nahestehender Personen befinden, nicht unerhebliche Steuervorteile erzielen, wenn z. B. mehrere der durch Betriebsteilung entstandenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen berechtigt sind (Rz. 35). Zu prüfen ist in diesen Fällen aber immer, ob nicht ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb der beteiligten Personen als Mitunternehmerschaft vorliegt.
Rz. 41
Der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen unterliegt nur derjenige land- und forstwirtschaftliche Betrieb, der die in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt. Unterhält ein Land- und Forstwirt mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bezogen auf jeden einzelnen Betrieb zu prüfen. Folge kann sein, dass die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe teilweise der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen und teilweise der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG unterliegen.
Rz. 42
Unterliegt ein nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt nicht der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, weil z. B. eine der in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 5 EStG genannten weiteren Voraussetzungen fehlt, muss er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sofern er nicht freiwillig Bücher führt. Nicht anzuwenden ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auf Schätzungslandwirte. Hierunter sind buchführungspflichtige Land- und Forstwirte zu verstehen, die ihrer Buchführungspflicht nicht nachkommen. Hier erfolgt eine Schätzung nach § 162 AO. Maßgebend hierfür sind die Grundsätze des Bestandsvergleichs.
7.2 Buchführungspflicht (§ 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG)
Rz. 43
Nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG darf der Land- und Forstwirt nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sein, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Rz. 44
Die Verpflichtung zur Buchführung besteht für Land- und Forstwirte nach § 140 AO, wenn sie nach anderen Gesetzen als Steuergesetzen Bücher führen müssen. In Betracht kommt dies für in das Handelsregister eingetragene land- und forstwirtschaftliche Betriebe in der Rechtsform einer OHG (§§ ...