Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 30
Durch den Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG sollen die Land- und Forstwirte entlastet werden, die auf die Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angewiesen sind und nicht über wesentliche andere als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte verfügen. Deshalb ist nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags, dass in den beiden, der Veräußerung oder Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorangegangenen Vz, die Einkünfte des Land- und Forstwirts, die nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind, jeweils den Betrag von 35.000 DM nicht überschritten haben. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, erhöht sich die Einkünftegrenze von 35.000 DM auf 70.000 DM. Wie hoch die Einkünfte in dem Vz sind, in den die Veräußerung oder Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs fällt, ist ohne Bedeutung.
Rz. 31
Die erhöhte Einkünftegrenze von 70.000 DM gilt nur für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben. Sowohl für die Zusammenrechnung der Einkünfte als auch für die Verdoppelung der Grenze ist ohne Belang, ob die Ehegatten zusammenveranlagt werden oder nicht. Es kommt lediglich darauf an, dass sie zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht dauernd getrennt leben. Von daher sind im Rahmen von § 14a Abs. 1 bis 3 EStG die Einkünfte beider Ehegatten nur dann maßgebend, wenn der Land- und Forstwirt im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. War der Land- und Forstwirt in den für die Einkünfteermittlung maßgebenden Vz nicht oder mit einem anderen Ehegatten als im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verheiratet, scheidet bei den Ehegatten eine Zusammenrechnung der Einkünfte aus. Lagen die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung der Einkünfte bei den Ehegatten nur in einem Vz vor, gilt im anderen Vz die Einkünftegrenze von 35.000 DM.
Rz. 32
Maßgebend für die Ermittlung der Einkünftegrenze sind die außerland- und forstwirtschaftlichen Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 7 EStG. Unberücksichtigt bleiben alle land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des jeweils in Betracht kommenden Land- und Forstwirts. Dies gilt auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem anderen als dem veräußerten bzw. aufgegebenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und für Einkünfte aus einem Anteil an einem anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Zu den außerland- und forstwirtschaftlichen Einkünften gehören auch die Einkünfte land- und forstwirtschaftlicher Art, die steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.
Rz. 33
Zur Ermittlung der Einkünftegrenze nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sind die positiven und negativen außerland- und forstwirtschaftlichen Einkünfte – auch bei Ehegatten – zusammenzurechnen. Ein Verlustausgleich ist möglich, nicht aber ein Verlustvor- oder Verlustrücktrag. Verluste aus gewerblicher Tierzucht bzw. gewerblicher Tierhaltung i. S. d. § 15 Abs. 4 EStG können nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Die Einhaltung der Einkünftegrenze in den beiden vorangegangenen Vz ist unabhängig voneinander zu prüfen. Eine Durchschnittsbetrachtung scheidet aus. Der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG entfällt bereits dann, wenn in einem der beiden Vz die Einkünftegrenze – sei es auch nur geringfügig – überschritten wird.
Rz. 34
Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb von einer Mitunternehmerschaft veräußert, kann der Freibetrag den einzelnen Mitunternehmern nur anteilig gewährt werden. Dies gilt nur für die Mitunternehmer, bei denen die außerland- und forstwirtschaftlichen Einkünfte die in § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG genannten Grenzen nicht übersteigen. Der einem Mitunternehmer nicht gewährte Anteil am Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG kann nicht dem Anteil eines anderen Mitunternehmers zugerechnet werden. Entsprechendes gilt, wenn alle Mitunternehmer einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft ihre Mitunternehmeranteile gleichzeitig veräußern.