Rz. 216
Besonders unbefriedigend sind Situationen, bei denen im Gesamthandsvermögen Aufwendungen und Verluste anfallen, die im Sonderbetriebsvermögen korrespondierend zu Erträgen und Gewinnen führen. Beispiele hierfür bilden Miet- und Zinszahlungen oder Arbeitsvergütungen an die Kommanditisten. Sie können in der Gesamthandsbilanz verrechenbare Verluste und in der Sonderbilanz stpfl., nicht ausgleichbare Gewinne entstehen lassen.
Zinszahlungen an Kommanditisten
Kommanditist A hat aus eigenem Vermögen seiner Grundstücks-KG ein verzinsliches Darlehen i. H. v. 200.000 EUR gewährt. Die KG erwirtschaftet ein Nullergebnis, die Zinszahlungen an A führen allerdings zu einem Verlust von 12.000 EUR. Weil schon ein negatives Kapitalkonto besteht, ist dieser Verlust nur verrechenbar. I. H. v. gleichfalls 12.000 EUR sind für A positive "andere" Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen.
Rz. 217
Diese Steuerfolgen treten nicht ein, wenn der Kommanditist auf Zinsen verzichtet. Dadurch entfallen einerseits Aufwendungen, andererseits Erträge, die sich im Ergebnis ausgleichen. Die Gewährung zinsloser Darlehen durch den Kommanditisten an seine KG ist steuerlich zulässig; sie stellt insbesondere keinen Missbrauch i. S. d. § 42 AO dar. Eine verdeckte Nutzungseinlage gibt es weder bei Personen- noch bei Kapitalgesellschaften.
Rz. 218
Was für die zinslose Darlehensgewährung gilt, trifft in gleicher Weise auf die unentgeltliche Überlassung von Grundbesitz sowie auf vergütungsfreie Dienstleistungen zu. Darüber hinaus kann eine zusätzliche Vergütung dadurch steuerwirksam werden, dass sie im Rahmen der Gewinnverteilung vereinbart und als Gewinn vorab behandelt wird. Sie führt dann innerhalb der Gesamthandsbilanz zu einer abweichenden Gewinnverteilung, während die Sonderbilanz nicht berührt wird. Die Entnahme des Gewinns vorab kann jedoch zur Folge haben, dass ein negatives Kapitalkonto entsteht und zusätzlich die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB auflebt.