Rz. 139b
ABC des Arbeitslohns
Abfindung, die einem Arbeitnehmer für eine in einem anderen Staat ausgeübte Tätigkeit gezahlt wird, unterliegt dem Besteuerungsrecht dieses Staates. Zu einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach dem DBA Frankreich hat der BFH entschieden.
Abtretung des Lohnanspruchs s. Rz. 134
Aktienüberlassung an Arbeitnehmer s. Rz. 124a
Altersversorgung s. Rz. 139
Arbeitsessen s. Rz. 81
Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt der LSt-Abzugspflicht nach § 38 Abs. 1 S. 3 EStG ab 2004, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden
Arbeitsmittel s. Rz. 114
Aufmerksamkeiten s. Rz. 84
Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld
Auslagenersatz s. Rz. 112ff.
Auslandstätigkeit s. Rz. 128
Außerordentliche Einkünfte Rz. 96d
Barlohnumwandlung s. Rz. 139
Beitragsermäßigung für Krankenkassenangestellte s. Rz. 86
Belegschaftsrabatte s. Rz. 86ff.
Berufskleidung, typische s. Rz. 116
Bestechungsgelder s. Rz. 123
Beteiligung des Arbeitnehmers am künftigen Veräußerungserlös des Unternehmens
Betriebsinterne Verlosung s. Rz. 124
Betriebssportmöglichkeiten s. Rz. 83
Betriebsveranstaltung s. Rz. 93ff.
Darlehen des Arbeitgebers s. Rz. 90. Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.
Diebstahl s. Rz. 85
Dienstwagen s. Rz. 85
D & O-Versicherung: Die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zu D&O (Directors and Officers)-Versicherungen sind regelmäßig kein Arbeitslohn.
Durchlaufende Gelder s. Rz. 112ff.
Essensmarken s. Rz. 92
Essenszuschüsse s. Rz. 92
Familiäre Pflegeleistung, Arbeitsvergütung als Arbeitslohn
Fehlgeldentschädigung s. Rz. 114
Forderungsverzicht s. Rz. 137
Forschungspreisgeld
Fortbildung, berufliche s. Rz. 81
Früheres Dienstverhältnis s. Rz. 125a
Gehaltsverzicht s. Rz. 135, 139
Genussrechte an der Arbeitgeber-GmbH
Gewinnchance s. Rz. 76
Haustrunk s. Rz. 83
Heiratsbeihilfen s. Rz. 84
Hinterbliebenenbezüge s. Rz. 140
Incentivereisen s. Rz. 76, 80, 82, 86
Jahreswagen s. Rz. 86
Jubiläumszuwendungen s. Rz. 84
Kaskoversicherung s. Rz. 118
Kfz-Kostenerstattung durch den Arbeitgeber für den eigenen Pkw des Arbeitnehmers ist Barlohn.
Kindergarten s. Rz. 83
Kontoführungsgebühr s. Rz. 116
Lebensversicherung s. Rz. 110
Leibrente s. Rz. 107
Leistungsschutzrechte s. Rz. 78
LSt-Nachzahlung durch den Arbeitgeber führt zu zusätzlichem Arbeitslohn des Arbeitnehmers
Lohnnachzahlung aufgrund Arbeitsgerichtsurteils
Los s. Rz. 124
Mahlzeiten im Betrieb s. Rz. 92
Mehrjährige Tätigkeit Rz. 96d
Mitarbeiterbeteiligung: Der BFH muss darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen (im Streitfall: aus stillen Beteiligungen) nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu qualifizieren sind. Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat.
Mitgliedsbeiträge für Industrieclub s. Rz. 81
Musikinstrumentengeld s. Rz. 116
Nettolohn Rz. 96a
Optionsrechte s. Rz. 124a
Ortsgespräche s. Rz. 83
Parkraumgestellung durch Arbeitgeber kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn
Pensionszusage s. Rz. 102
Personalrabatte s. Rz. 86ff.
Pfändung des Lohnanspruchs s. Rz. 134
Polizeiliches Führungszeugnis
Prämien s. Rz. 123
Preise s. Rz. 123
Preisnachlässe s. Rz. 86ff.
Reisegepäckversicherung s. Rz. 76
Reisekostenersatz s. Rz. 118
Sammelbeförderung von Arbeitnehmern s. Rz. 116
Schadensersatz s. Rz. 96ff.
Schmerzensgeld s. Rz. 96
Schwarze Lohnzahlungen s. Rz. 125
Sensibilisierungswoche (Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung) als Arbeitslohn
Sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer, Aufwendungen für s. Rz. 81
Sozialversicherungsbeiträge: Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers gehören nicht zum Arbeitslohn. Vom Arbeitgeber abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind hingegen Arbeitslohn
Sozialversicherungsrenten s. Rz. 107
Steuerbefreiter Arbeitslohn s. Rz. 126ff.
Stipendiatszahlungen
Streikunterstützungen s. Rz. 123
Studiengebührenübernahme durch Arbeitgeber als Arbeitslohn
Telefongespräche, Ersatz für s. Rz. 114
Trinkgelder s. Rz. 120ff.
Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Rechtsanwälte
Unfallversicherung s. Rz. 110
Urlaubsabgeltungsanspruch ist nachträgliche Lohnzahlung.
Verbesserungsvorschlagsprämien
Verbilligte Überlassung von Waren einer Konzerntochter an Arbeitnehmer einer anderen Konzerntochter, Preisvorteile sind Arbeitslohn
Versorgungsausgleich s. Rz. 145
Versorgungsbezüge s. Rz. 140ff.
Verwarnungsgelder, Zahlung durc...