1 Überblick
Rz. 1
§ 3 Nr. 11b EStG wurde eingefügt m. W. v. Vz 2021 durch G. v. 19.6.2022 (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz). Der Bundesrat hat am 10.6.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, das der Bundestag am 19.5.2022 beschlossen hatte.
Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber sind bis zu 4.500 EUR steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an bestimmte Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4. 500 EUR steuerfrei auszahlen (Corona-Pflegebonus). Auch Sozialabgaben fallen nicht an.
Damit soll die herausragende Leistung der Pflegekräfte während der Corona-Pandemie finanziell honoriert werden.
Es sollen freiwillige Leistungen der Arbeitgeber begünstigt sein und damit auch Leistungen auf Grundlage von Tarifverträgen.
Der Betrag nach § 3 Nr. 11b EStG wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von 3.000 EUR auf 4.500 EUR erhöht, um die individuelle Begünstigung für den anspruchsberechtigten Personenkreis auch tatsächlich auszuweiten. Die Höhe des Betrags ist so gewählt, dass insb. Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz v. 28.6.2022 und zusätzlich Leistungen aufgrund des Tarifvertrags der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 in voller Höhe begünstigt sind.
Die Steuerbefreiung ist für Zahlungen im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Unter welchen Voraussetzungen eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, ist in § 8 Abs. 4 EStG geregelt.
Der Höchstbetrag in § 3 Nr. 11b EStG ist ein Freibetrag, d. h. bei Überschreiten des Betrags bleibt ein Betrag von 4.500 EUR steuerfrei, und nur der darüber hinausgehende Betrag ist grundsätzlich stpfl.
FAQ "Corona" (Steuern) der Finanzverwaltung beachten
Das BMF hat auf seiner Homepage Antworten auf steuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bwreit gestellt und aktualisiert den Katalog regelmäßig.
Unter dem Kapitel VIII. finden sich dort Antworten zum steuerfreien Corona-Pflegebonus!
2 Beschäftige in bestimmten Einrichtungen
Rz. 2
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist gem. § 3 Nr. 11b S. 2 EStG, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nr. 12 IfSG oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 IfSG tätig sind.
Das sind Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste.
Zudem gehören die nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen und nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zu den bestimmten Einrichtungen; Angebote zur Unterstützung im Alltag i. S. v. § 45a Abs. 1 S. 2 SGB XI zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbar sind.
Es muss sich nicht zwingend um Pflegekräfte handeln. Auch Auszubildende sowie Freiwillige i. S. von § 2 BFDG und § 2 JFDG im freiwilligen sozialen Jahr gehören zu den Anspruchsberechtigten.
Das IfSG wurde zuletzt durch Art. 3a des Gesetzes v. 28.6.2022 geändert.
Rz. 3
Die Steuerbefreiung gilt gem. § 3 Nr. 11b S. 3 EStG auch entsprechend für Personen, die in den in § 3 Nr. 11b S. 2 EStG genannten Einrichtungen (Rz. 2) im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Die Beschäftigten in den Einrichtungen müssen also kein Arbeitsverhältnis mit dem Inhaber/Betreiber der Einrichtung haben.
3 Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise
Rz. 4
Für die Sonderzuwendung reicht ein Corona-Bezug i. S. einer Anerkennung für die im Zusammenhang mit der Corona-Krise allgemein verbundenen zusätzlichen Belastungen bzw. erschwerten Arbeitsbedingungen für Beschäftigte in den im Gesetz aufgeführten Einrichtungen aus.
Ein Nachweis besonderer Leistungen ist weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber erforderlich. Bei den in den unter Rz. 2 genannten Einrichtungen oder Diensten tätigen Personen geht der Ge...