1 Allgemeines
Rz. 1
§ 3 Nr. 2 EStG wurde mit Wirkung ab Vz 2015 neu gefasst. Die Neufassung dient der Klarstellung und die Änderungen sind nur redaktioneller Art.§ 3 Nr. 2 Buchst. a und b EStG entspricht dem bis Vz 2014 geltenden § 3 Nr. 2 EStG, während § 3 Nr. 2 Buchst. c EStG dem bis Vz 2014 geltenden § 3 Nr. 2a EStG und § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG dem bis Vz 2014 geltenden § 3 Nr. 2b EStG entsprechen. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG erweitert ab Vz 2015 den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 1 und 2 EStG im Interesse der Rechtssicherheit und der Grenzpendler auf Leistungen von Rechtsträgern in der EU/EWR und der Schweiz. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG ab dem Vz 2020 um ausl. Leistungen in der EU/EWR und der Schweiz erweitert, die mit dem Bundeselterngeld vergleichbar sind.
2 Leistungen nach dem SGB III (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG)
Rz. 2
Nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG sind zum einen das Arbeitslosengeld (§§ 149 – 154 SGB III), das Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III), das Kurzarbeitergeld (§§ 95 – 111 SGB III), der Zuschuss zum Arbeitsentgelt (§§ 88 – 92 SGB III; sog. Eingliederungszuschuss), das Übergangsgeld (§§ 119 – 121 SGB III), der Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III) nach dem SGB III steuerfrei. Es handelt sich um Leistungen, die nur an Arbeitnehmer gezahlt werden. Zum Kurzarbeitergeld gehört auch das Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) und das Wintergeld (§ 102 SGB III), das als Mehraufwands-Wintergeld zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit und als Zuschuss-Wintergeld für jede aus Arbeitszeitguthaben ausgeglichene Ausfallstunde gezahlt wird (R 3.2 Abs. 3 LStR 2015).
Rz. 3
Muss der Arbeitnehmer in den Fällen der §§ 157 Abs. 3, 158 Abs. 4 SGB III Arbeitslosengeld zurückzahlen, weil Arbeitslohn nachträglich an ihn ausgezahlt wurde, bleibt die Rückzahlung mit Ausnahme des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG Rz. 92) infolge von § 3c EStG ohne steuerliche Auswirkung (R 3.2 Abs. 1 S. 3 LStR 2015). Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente rückwirkend wegfällt, dann wird das bisher gezahlte Arbeitslosengeld als Rentenzahlung angesehen und die Steuerfreiheit entfällt rückwirkend (R 32b Abs. 4 EStR 2012).
Rz. 4
Ferner sind gem. § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei die übrigen Leistungen nach dem SGB III und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder unter der Voraussetzung, dass sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden. Dazu gehören insbesondere alle sog. Sachleistungen, z. B. die Beratung, Vermittlung von Arbeitsplätzen, Trainingsmaßnahmen, Weiterbildungs- und Umschulungsleistungen, aber auch die Erstattung dafür aufgewendeter Kosten an den Arbeitnehmer (nicht Arbeitgeber) oder Arbeitssuchenden. Die Steuerfreiheit gilt m. E. auch, soweit die entsprechenden Programme des Bundes und der Länder aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert werden. Steuerfrei sind auch das Übergangsgeld und der Gründungszuschuss, die behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen gem. § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX bzw. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, weil es sich um Leistungen i. S. v. SGB III handelt (R 3.2 Abs. 4 LStR 2015).
Rz. 5
Bis Vz 2014 waren nur die Leistungen gem. § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei, die aufgrund des SGB III oder entsprechender Programme des Bundes und der Länder gezahlt werden. Vergleichbare Leistungen aufgrund ausländischer Vorschriften waren folglich nach dem Gesetzeswortlaut nicht nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei. Bei Herkunft aus der EU/EWR und der Schweiz wurden sie von der Finanzverwaltung jedoch aus Billigkeitsgründen als steuerfrei behandelt. Ab Vz 2015 sind vergleichbare Leistungen aus der EU/EWR und der Schweiz nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfrei (Rz. 13).
Rz. 6
Existenzgründungsbeihilfen an Selbstständige, die nicht im Zusammenhang mit einer vorherigen Arbeitslosigkeit stehen, sind stpfl., weil das SGB III nicht auf die allgemeine Förderung der Selbstständigkeit zielt. Das gilt trotz geändertem Gesetzeswortlaut m. E. auch ab Vz 2015.§ 3 Nr. 2 EStG kann auf Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber nicht analog angewandt werden.
Rz. 7
Das steuerfreie Arbeitslosen-, das Teilarbeitslosengeld, der Eingliederungszuschuss, das Kurzarbeiter- und das Übergangsgeld unterliegen gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG Rz. 16). Das Kurzarbeitergeld (Rz. 2) ist gem. § 41 Abs. 1 S. 4 EStG im Lohnkonto einzutragen und gem. § 41b Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgrund der Eintragung im Lohnkonto auf der LSt-Bescheinigung aufzuführen.