1.1 Systematische Einordnung der Vorschrift
Rz. 1
§ 35a EStG steht in dem Abschn. V über Steuerermäßigungen. Es handelt sich somit um eine Vorschrift, die außerhalb der einzelnen Einkunftsarten steht. Die Steuerermäßigungen des Abschn. V sind Abzüge von der tariflichen ESt (mit Ausnahme des § 34c Abs. 3 EStG, bei dem ein Abzug von der Bemessungsgrundlage erfolgt), stehen also außerhalb der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Es handelt sich um Abzüge nach § 2 Abs. 6 EStG, die nach der Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen vorgenommen werden. Insoweit ist § 35a EStG im Abschn. V richtig eingeordnet. Wenn die für den Stpfl. festzusetzende ESt unter dem Betrag der Steuerermäßigung nach § 35a EStG liegt, kommt es daher nicht zu einer Erstattung. Entsteht bei einem Stpfl. somit infolge des Steuerabzugs für haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Stpfl. weder die Festsetzung einer negativen ESt in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen.
Rz. 2
Die systematische Einordnung der Vorschrift kann nicht völlig befriedigen. Zwar ist die Einordnung in Abschn. V "Steuerermäßigungen" systematisch richtig, doch hätte die Vorschrift in den Zusammenhang mit §§ 34f, 34g EStG gehört. Die jetzige Einordnung hinter § 35 EStG vermittelt den Eindruck der Beliebigkeit der Anordnung. Völlig missglückt war die ursprüngliche Einordnung in Unterabschnitt 3 "Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb". Dies wurde durch Gesetz v. 23.12.2003 geändert, indem für die Vorschrift ein eigener Unterabschnitt 4 geschaffen wurde.
Rz. 3
Der Grund für die Regelung des § 35a EStG lag ursprünglich in der wirtschaftspolitisch gewünschten Förderung hauswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen im privaten Haushalt. Der Gesetzgeber verfolgte dabei das Ziel, einen Anreiz für legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen. In nachfolgenden Gesetzesänderungen wird als Ziel lediglich noch ganz allgemein von Förderung von Wachstum und Beschäftigung gesprochen. Die Vorschrift des § 35a EStG ist keine Steuerermäßigung, die sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit begründen lässt, sondern eine Sozialzwecknorm zur Förderung der genannten Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen. Sie steht in Zusammenhang mit § 40a Abs. 2 EStG (§ 40a EStG Rz. 26ff.). Während § 35a EStG den Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bzw. denjenigen, der die haushaltsnahen Dienstleistungen in Anspruch nimmt, fördert, betrifft § 40a Abs. 2 EStG den Arbeitnehmer eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses.
Rz. 4
Die Kernaussagen der Vorschrift bestehen aus drei Teilen, die in § 35a Abs. 1–3 EStG enthalten sind. "Haushaltsnahe" Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts, eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister erledigt werden. Die Begriffe "haushaltsnah" und "hauswirtschaftlich" (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG a. F.) sind sinnverwandt. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind dagegen solche, die zwar im Haushalt des Stpfl. ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben; insoweit ist das Vorliegen einer Handwerkerleistung zu prüfen, die "im Haushalt" erbracht werden muss (§ 35a Abs. 4 EStG). Die Tätigkeit muss durch die Haushaltung oder durch die Haushaltsangehörigen begründet sein und im Zusammenhang mit dem Haushalt ausgeübt werden. Dienstleistungen sind auch begünstigt, wenn sie auf privaten Flächen vor der Wohnung oder im Garten erfolgen. Gleiches gilt für das Fegen und Schneeräumen auf dem öffentlichen Bürgersteig vor der Wohnung, sofern diese Tätigkeiten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Rz. 76ff.). Von einer Tätigkeit, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient, ist insb. auszugehen, wenn der Haushalt des Stpfl. an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus, ist jedoch die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Auch bei Handwerkerleistungen i. S. v. § 35a Abs. 3 EStG reicht ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt aus (Rz. 76ff.), da nach Sinn und Zweck des § 35a Abs. 4 EStG ein Tätigwerden im "Haushaltsbereich" ausreicht, damit die Leistung "in einem" Haushalt erbracht wird. Nicht begünstigt sind daher üblicherweise in der Betriebstätte/Werkstätte des Leistenden ausgeführte Tätigkeiten für den Haushalt, da es hier an einem (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang fehlt (Rz. 77).