Rz. 59

Das Verhältnis zu außergewöhnlichen Belastungen stellt sich wie folgt dar. Die Rspr. geht in den Fällen, in denen dem Stpfl. für den eigenen, ausschließlich durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit bedingten Aufenthalt in einem Pflegeheim Kosten entstehen, davon aus, dass zu den nach § 33 EStG anzuerkennenden Mehraufwendungen grundsätzlich die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für ärztliche Betreuung und für Pflege gemindert um eine Haushaltsersparnis nach § 33 EStG steuermindernd abziehbar sind[1]; anders ist es bei einer Unterbringung aus Altersgründen (kein Abzug gem. § 33 EStG). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Aufenthalt in einem Altenpflegeheim regelmäßig vor. Wird der Haushalt nicht aufgelöst, ist regelmäßig keine Haushaltsersparnis (die in Anlehnung an § 33a Abs. 1 EStG derzeit 8.004 EUR beträgt) anzusetzen, da durch die Beibehaltung weiterhin eine Belastung mit den Fixkosten des eigenen Haushalts und damit – was § 33 EStG voraussetzt – zusätzliche zu den "gewöhnlichen" weitere Aufwendungen entstehen. Die gesamten Unterbringungskosten sind bislang allerdings nur in besonders schwerwiegenden Fällen gem. § 33 EStG berücksichtigt worden[2].

[2] BFH v. 22.8.1980, VI R 196/77, BStBl II 1981, 25: Unterbringung in der Pflegeabteilung eines Alten- und Pflegeheims wegen halbseitiger Lähmung; BFH v. 22.8.1980, VI R 138/77, BStBl II 1981, 23: Unterbringung in der Pflegestation einer Alters- und Pflegepension nach Schlaganfall; BFH v. 10.5.2007, III R 39/05, BStBl II 2007, 764, BFH/NV 2007, 1768: zur Pflegestufe "0".

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