Rz. 79

Nach § 36 Abs. S. 1 EStG werden die auf die ESt anzurechnenden Steuerbeträge des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zum Vorteil des Stpfl. jeweils auf volle Euro aufgerundet.

Die ESt-Vorauszahlungen werden ohnehin in vollen Euro festgesetzt. Deshalb sind die geleisteten Vorauszahlungen als Steuerbeträge i. S. v. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht in die Rundungsregelung einbezogen.

 

Rz. 80

Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern[1] ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

Bei mehreren Dienstverhältnissen des Stpfl. wird der Gesamtbetrag der erhobenen LSt aufgerundet, bei Kapitalerträgen aus mehreren Quellen der Gesamtbetrag der insgesamt erhobenen KapESt, d. h. die allgemeine KapESt und die als Zinsabschlag erhobene KapESt in einer Summe.

Rz. 81 einstweilen frei

[1] LSt, KapESt, Steuerabzug bei Bauleistungen und ggf. den Abzugsteuern nach § 50a EStG.

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