Rz. 97a
§ 3c Abs. 4 EStG enthält ein besonderes Abzugsverbot für Sanierungsaufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Sanierungserträgen stehen, die nach § 3a Abs. 1 S. 1 oder § 3a Abs. 5 EStG steuerfrei gestellt werden. Das Abzugsverbot gilt unabhängig davon, in welchem Vz die Sanierungsaufwendungen anfallen.
Insoweit hat die Vorschrift im Wesentlichen klarstellende Bedeutung, da die Sanierungsaufwendungen ansonsten gem. § 3c Abs. 1 EStG Vz-übergreifend nicht abzugsfähig wären.[1]
Enthalten sind zudem verfahrensrechtliche Sonderregelungen zur Korrektur und Festsetzungsverjährung von Steuer- oder Feststellungsbescheiden, in denen Sanierungsaufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt worden sind.
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