Rz. 74
Durch G. v. 16.7.2009[1] wird dem Wunsch des Bundesrats[2] und der Kreditwirtschaft entsprochen, das Erstattungsverfahren bezüglich abgeführter KapESt bei Kapitalerträgen gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG zu vereinfachen. Für ab dem 1.1.2010 zufließende Kapitalerträge wird das Sammelantragsverfahren gem. § 45b EStG für inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG durch ein vereinfachtes Erstattungsverfahren ohne Einbeziehung des BZSt abgeschafft. Die Erstattung wird durch das jeweilige Betriebsstätten-FA gewährt.
Rz. 75
Ziel der Regelung in § 44b Abs. 6 EStG und der Begrenzung des Anwendungsbereichs des Sammelantragsverfahrens gem. § 45b EStG auf Fälle außerhalb der Kreditwirtschaft ist die Reduzierung von Bürokratiekosten infolge der Einführung der Abgeltungsteuer, die zu einer Ausweitung der KapESt-Einbehaltungspflichten vor allem in der Kreditwirtschaft führt. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist nur die Kreditwirtschaft mit den komplizierten KapESt-Vorschriften ausreichend vertraut. Kreditinstitute verfügten infolge der Einreichung von Freistellungsaufträgen, NV-Bescheinigungen sowie Freistellungsbescheinigungen über genauere Kenntnisse, die bei der Entlastung von der KapESt eine Rolle spielen, als Publikumsaktiengesellschaften und andere Emittenten.[3]
Rz. 76
Aufgrund der sachlichen Nähe zum Einbehaltungs- und Abführungsverfahren sind in allen Erstattungsfällen nach § 44b Abs. 6 S. 2 und 4 Halbs. 2 EStG die für die Einbehaltung und Abführung von KapESt geltenden Haftungsvorschriften anzuwenden. Für zu Unrecht erstattete KapESt haften daher inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 5 EStG.
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