Rz. 95

In den DBA, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, wird zwar der Steuerabzug vom Kapitalertrag (Quellensteuerabzug) der Höhe nach begrenzt bzw. ganz ausgeschlossen; das schließt aber nicht aus, dass die Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat (d. h. als der Staat, aus dem die dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträge stammen) die KapESt (Quellensteuer) nach dem innerstaatlichen Recht (§ 50d Abs. 1 EStG) zum vollen Steuersatz (§ 43a EStG Rz. 33) erhebt.[1]

 

Rz. 95a

Aus diesem Grund steht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht entgegen, dass die einbehaltene und abgeführte KapESt nach einem mit dem Heimatstaat des beschr. stpfl. ausl. Gläubigers der Kapitalerträge abgeschlossenen DBA auf Antrag z. T. oder ggf. in voller Höhe wieder zu erstatten ist[2] (§ 50d EStG Rz. 34ff.; § 43a EStG Rz. 33).

 

Rz. 96

Der zum Steuerabzug Verpflichtete ist nach § 50d Abs. 1 S. 1 EStG nicht befugt, bei der Erfüllung der ihm durch §§ 43ff. EStG auferlegten Abzugsverpflichtung von sich aus zu berücksichtigen, dass der ausl. Gläubiger nach den Vorschriften des für ihn geltenden DBA nur einen niedrigeren Prozentsatz an KapESt bzw. überhaupt keine KapESt schuldet (§ 50d EStG Rz. 19ff.).

 

Rz. 96a

Es bleibt dem erstattungsberechtigten ausl. Gläubiger der Kapitalerträge überlassen, beim BZSt[3] in dem dafür vorgesehenen Verfahren die Erstattung der nach dem maßgebenden DBA für die betreffenden Kapitalerträge zu viel einbehaltenen und abgeführten KapESt zu beantragen, wenn er seine Rechte aus dem Abkommen in Anspruch nehmen will.

 

Rz. 97

Dieses besondere Erstattungsverfahren ist das technische Mittel, durch das der im jeweiligen Abkommen vorgesehene niedrigere Quellensteuersatz erreicht wird. Erst in diesem Erstattungsverfahren prüft das BZSt als dafür zuständige deutsche Finanzbehörde die Abkommensberechtigung des ausl. Gläubigers.[4]

 

Rz. 98

Lediglich in den Fällen, in denen einer ausl. Muttergesellschaft vom BZSt die Freistellung im Steuerabzugsverfahren nach § 43b EStG bzw. § 50d Abs. 2 EStG gewährt wurde (§ 43b EStG Rz. 16ff.; § 50d EStG Rz. 50ff.), ist der zum Steuerabzug Verpflichtete befugt, die KapESt von vornherein nur zu dem in der Freistellungsbescheinigung festgesetzten niedrigeren Steuersatz einzubehalten (zur vollen Quellensteuerentlastung bei Gewinnausschüttungen (Schachteldividenden) für EU-Muttergesellschaften i. S. d. § 43b EStG: § 43b EStG Rz. 16ff.).

[1] Zum aktuellen Stand der von Deutschland abgeschlossenen DBA: BMF v. 18.2.2021, IV B 2 – S 1301/07/10017-12, BStBl I 2021, 265.
[3] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG für die Entlastung von deutschen Abzugsteuern aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zuständigen deutschen Finanzbehörde.
[4] Zu den bestehenden DBA und den laufenden Abkommensverhandlungen nach dem Stand v. 1.1.2021: BMF v. 18.2.2021, IV B 2 – S 1301/07/10017-12, BStBl I 2021, 2651; zum Steuerabzug bei Bestehen eines DBA und der Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt Salomon/Riegler, DB 2002, 2671; BMF v. 30.1.2003, IV B 6 – S 1300 – 308/02, BStBl I 2003, 134.

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